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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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außwarten / darein Handelen und procediren, und da das Urtheil wider ihre Principalen in den Unter-Gerichten gesprochen würde / nicht allein davon an Uns den Rath Appelliren, sondern auch die Appellationes prosequiren, und vor dem Obern-Gericht darein Handelen / es were dann / das ihre Principalen ihre gegebene Vollmacht aus Rechtmässigen Uhrsachen / in Schrifften / oder vor einer Person des Raths / gebührlich revocirt hätten.

11.

Versäumet jemand seiner Partheyen gerechte Sachen / und desselben überwunnen würde / sol er nicht allein dem verletzten Theil des zugefügten Schadens Erstatung thun / sondern auch / nach gestalt der Verhandlung von Uns gestraffet werden.

außwarten / darein Handelen und procediren, und da das Urtheil wider ihre Principalen in den Unter-Gerichten gesprochen würde / nicht allein davon an Uns den Rath Appelliren, sondern auch die Appellationes prosequiren, und vor dem Obern-Gericht darein Handelen / es were dann / das ihre Principalen ihre gegebene Vollmacht aus Rechtmässigen Uhrsachen / in Schrifften / oder vor einer Person des Raths / gebührlich revocirt hätten.

11.

Versäumet jemand seiner Partheyen gerechte Sachen / und desselben überwunnen würde / sol er nicht allein dem verletzten Theil des zugefügten Schadens Erstatung thun / sondern auch / nach gestalt der Verhandlung von Uns gestraffet werden.

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[0035] außwarten / darein Handelen und procediren, und da das Urtheil wider ihre Principalen in den Unter-Gerichten gesprochen würde / nicht allein davon an Uns den Rath Appelliren, sondern auch die Appellationes prosequiren, und vor dem Obern-Gericht darein Handelen / es were dann / das ihre Principalen ihre gegebene Vollmacht aus Rechtmässigen Uhrsachen / in Schrifften / oder vor einer Person des Raths / gebührlich revocirt hätten. 11. Versäumet jemand seiner Partheyen gerechte Sachen / und desselben überwunnen würde / sol er nicht allein dem verletzten Theil des zugefügten Schadens Erstatung thun / sondern auch / nach gestalt der Verhandlung von Uns gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/35>, abgerufen am 30.12.2024.