Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zu deroselben Kinder Gütern / keinen erblichen Zugang haben. Und wollen Wir auff solchen Fall / für uns und von Ampts wegen / so bald uns solches kundt gethan wird / denselben hinterlassenen Kindern / so viel deren unmündig / oder sonsten der Curatorn bedürfftig wären / aus ihrer Vater und Mutter nechsten Freunden zween ehrbahre Männer von jeder Seit / so darzu tüglich seyn / und wo fern unter der Freundschafft darzu qualificirte Personen nicht wären / oder sonsten bewegliche und gnugsame Uhrsachen verhanden / worumb dieselben zu der Vormundtschafft zu gebrauchen unrathsam / alsdann andere / so den Kindern und der Verlassenschafft gnugsam gesessen / zu Vormündern verordnen / und hierinnen fürnemlich dahin sehen / daß solche Leute darzu gezogen / die mit öffentlicher Verleumbdung und Laster / deßgleichen mit schweren Schulden und Armuth / wissentlich nicht beladen / noch die ihrem eigen Thun und Haußhalten selbst nicht für zustehen wissen / sampt daß sie mit der Pflegkinder Eltern nicht in schwerem Widerwillen oder Rechtfertigung gestanden / noch deroselben Güter halben Spruch oder Fürderung haben / auch daß sie nicht unter achtzehen Jahren / und daß sie / und zum wenigsten deren einer / schreibens und lesens erfahren seyn. 11. Da auch gebrechhafftige Personen gefunden werden / als Unsinnige oder Sinnlose / Stumme zu deroselben Kinder Gütern / keinen erblichen Zugang haben. Und wollen Wir auff solchen Fall / für uns und von Ampts wegen / so bald uns solches kundt gethan wird / denselben hinterlassenen Kindern / so viel deren unmündig / oder sonsten der Curatorn bedürfftig wären / aus ihrer Vater und Mutter nechsten Freunden zween ehrbahre Männer von jeder Seit / so darzu tüglich seyn / und wo fern unter der Freundschafft darzu qualificirte Personen nicht wären / oder sonsten bewegliche und gnugsame Uhrsachen verhanden / worumb dieselben zu der Vormundtschafft zu gebrauchen unrathsam / alsdann andere / so den Kindern und der Verlassenschafft gnugsam gesessen / zu Vormündern verordnen / und hierinnen fürnemlich dahin sehen / daß solche Leute darzu gezogen / die mit öffentlicher Verleumbdung und Laster / deßgleichen mit schweren Schulden und Armuth / wissentlich nicht beladen / noch die ihrem eigen Thun und Haußhalten selbst nicht für zustehen wissen / sampt daß sie mit der Pflegkinder Eltern nicht in schwerem Widerwillen oder Rechtfertigung gestanden / noch deroselben Güter halben Spruch oder Fürderung haben / auch daß sie nicht unter achtzehen Jahren / und daß sie / und zum wenigsten deren einer / schreibens und lesens erfahren seyn. 11. Da auch gebrechhafftige Personen gefunden werden / als Unsinnige oder Sinnlose / Stumme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0339"/> zu deroselben Kinder Gütern / keinen erblichen Zugang haben. Und wollen Wir auff solchen Fall / für uns und von Ampts wegen / so bald uns solches kundt gethan wird / denselben hinterlassenen Kindern / so viel deren unmündig / oder sonsten der <hi rendition="#aq">Curatorn</hi> bedürfftig wären / aus ihrer Vater und Mutter nechsten Freunden zween ehrbahre Männer von jeder Seit / so darzu tüglich seyn / und wo fern unter der Freundschafft darzu <hi rendition="#aq">qualificir</hi>te Personen nicht wären / oder sonsten bewegliche und gnugsame Uhrsachen verhanden / worumb dieselben zu der Vormundtschafft zu gebrauchen unrathsam / alsdann andere / so den Kindern und der Verlassenschafft gnugsam gesessen / zu Vormündern verordnen / und hierinnen fürnemlich dahin sehen / daß solche Leute darzu gezogen / die mit öffentlicher Verleumbdung und Laster / deßgleichen mit schweren Schulden und Armuth / wissentlich nicht beladen / noch die ihrem eigen Thun und Haußhalten selbst nicht für zustehen wissen / sampt daß sie mit der Pflegkinder Eltern nicht in schwerem Widerwillen oder Rechtfertigung gestanden / noch deroselben Güter halben Spruch oder Fürderung haben / auch daß sie nicht unter achtzehen Jahren / und daß sie / und zum wenigsten deren einer / schreibens und lesens erfahren seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Da auch gebrechhafftige Personen gefunden werden / als Unsinnige oder Sinnlose / Stumme </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0339]
zu deroselben Kinder Gütern / keinen erblichen Zugang haben. Und wollen Wir auff solchen Fall / für uns und von Ampts wegen / so bald uns solches kundt gethan wird / denselben hinterlassenen Kindern / so viel deren unmündig / oder sonsten der Curatorn bedürfftig wären / aus ihrer Vater und Mutter nechsten Freunden zween ehrbahre Männer von jeder Seit / so darzu tüglich seyn / und wo fern unter der Freundschafft darzu qualificirte Personen nicht wären / oder sonsten bewegliche und gnugsame Uhrsachen verhanden / worumb dieselben zu der Vormundtschafft zu gebrauchen unrathsam / alsdann andere / so den Kindern und der Verlassenschafft gnugsam gesessen / zu Vormündern verordnen / und hierinnen fürnemlich dahin sehen / daß solche Leute darzu gezogen / die mit öffentlicher Verleumbdung und Laster / deßgleichen mit schweren Schulden und Armuth / wissentlich nicht beladen / noch die ihrem eigen Thun und Haußhalten selbst nicht für zustehen wissen / sampt daß sie mit der Pflegkinder Eltern nicht in schwerem Widerwillen oder Rechtfertigung gestanden / noch deroselben Güter halben Spruch oder Fürderung haben / auch daß sie nicht unter achtzehen Jahren / und daß sie / und zum wenigsten deren einer / schreibens und lesens erfahren seyn.
11.
Da auch gebrechhafftige Personen gefunden werden / als Unsinnige oder Sinnlose / Stumme
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/339>, abgerufen am 22.02.2025. |