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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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6.

Auff den fall aber die Mutter nicht mehr im Leben / oder sich ihrer Kinder Vormundtschafft gutwillig nicht unterpfangen wolte / sol alsdann die Groß-Mutter / auff ihr Begehren / für andern Blutsverwandten darzu verstattet / und es mit deroselben ebenmässig / wie von der Mutter Vormundtschafft verordnet / gebalten werden.

7.

Nach dem auch ein jeder Vater / nach Satzung der Käyserlichen Rechten / seiner ehelichen Kinder Mütterliche / oder andere Haab und Güter / in Verwaltung und administration in- und ausserhalb Rechtens hat / doch dieselbe den Kindern zu Nachtheil nicht zuverendern: so lassen wir es dißfalls bey solcher Disposition gemeiner Rechte bleiben / es wäre dann Sache / daß der Kinder nechste Freundschafft / worümb er dabey nicht zu lassen / oder ihm andere Vormündt zu adjungiren, gründliche und erhebliche Uhrsache fürwenden wollen / welches alsdann zu unser Erkändtnüß stehen / und darauff / was sich nach Gelegenheit und Befindung der Sachen gebühret / verordnet werden sol. Wäre dann kundbahr / oder beweißlich / daß der Vater ein Verschwender / oder sonst eines unordentlichen Haußhaltens berüchtiget / alsdann / wann er sich gleich in die Vormundschafft

6.

Auff den fall aber die Mutter nicht mehr im Leben / oder sich ihrer Kinder Vormundtschafft gutwillig nicht unterpfangen wolte / sol alsdann die Groß-Mutter / auff ihr Begehren / für andern Blutsverwandten darzu verstattet / und es mit deroselben ebenmässig / wie von der Mutter Vormundtschafft verordnet / gebalten werden.

7.

Nach dem auch ein jeder Vater / nach Satzung der Käyserlichen Rechten / seiner ehelichen Kinder Mütterliche / oder andere Haab und Güter / in Verwaltung und administration in- und ausserhalb Rechtens hat / doch dieselbe den Kindern zu Nachtheil nicht zuverendern: so lassen wir es dißfalls bey solcher Disposition gemeiner Rechte bleiben / es wäre dann Sache / daß der Kinder nechste Freundschafft / worümb er dabey nicht zu lassen / oder ihm andere Vormündt zu adjungiren, gründliche und erhebliche Uhrsache fürwenden wollen / welches alsdann zu unser Erkändtnüß stehen / und darauff / was sich nach Gelegenheit und Befindung der Sachen gebühret / verordnet werden sol. Wäre dann kundbahr / oder beweißlich / daß der Vater ein Verschwender / oder sonst eines unordentlichen Haußhaltens berüchtiget / alsdann / wann er sich gleich in die Vormundschafft

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[0336] 6. Auff den fall aber die Mutter nicht mehr im Leben / oder sich ihrer Kinder Vormundtschafft gutwillig nicht unterpfangen wolte / sol alsdann die Groß-Mutter / auff ihr Begehren / für andern Blutsverwandten darzu verstattet / und es mit deroselben ebenmässig / wie von der Mutter Vormundtschafft verordnet / gebalten werden. 7. Nach dem auch ein jeder Vater / nach Satzung der Käyserlichen Rechten / seiner ehelichen Kinder Mütterliche / oder andere Haab und Güter / in Verwaltung und administration in- und ausserhalb Rechtens hat / doch dieselbe den Kindern zu Nachtheil nicht zuverendern: so lassen wir es dißfalls bey solcher Disposition gemeiner Rechte bleiben / es wäre dann Sache / daß der Kinder nechste Freundschafft / worümb er dabey nicht zu lassen / oder ihm andere Vormündt zu adjungiren, gründliche und erhebliche Uhrsache fürwenden wollen / welches alsdann zu unser Erkändtnüß stehen / und darauff / was sich nach Gelegenheit und Befindung der Sachen gebühret / verordnet werden sol. Wäre dann kundbahr / oder beweißlich / daß der Vater ein Verschwender / oder sonst eines unordentlichen Haußhaltens berüchtiget / alsdann / wann er sich gleich in die Vormundschafft

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/336>, abgerufen am 03.12.2024.