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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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in dieser Stadt angefallen / innerhalb Jahres nach beschehener Theilung in dieser Stadt seine Häußliche Wohnung anstellen / und die Zeit seines Lebens mit dem angefallenen Erbgut bewohnen bleiben / und solches gnugsam versichern / der sol den zehenden Pfenning von den / ihm angeerbten Gütern / zu geben nicht verpflichtet seyn.

TITULVS IV.

Von Einbringung zur Erbschafft / und was man einzubringen schüldig ist.

ARTICULUS 1.

Wann die Eltern versterben / und eheliche leibliche Kinder / oder andere in absteigender Lini / verlassen / welches alsdann von ihnen Erben wil / und zuvor von seinen Eltern oder Groß-Vatern Heyrath-Gut empfangen / und daneben an Hochzeitlichen Kleidern / Kleinodien / und was sonsten darzu gehöret / außgesteuret ist / so soll dasselbe zuvor alles einbringen / wormit es also außgesteuret /

in dieser Stadt angefallen / innerhalb Jahres nach beschehener Theilung in dieser Stadt seine Häußliche Wohnung anstellen / und die Zeit seines Lebens mit dem angefallenen Erbgut bewohnen bleiben / und solches gnugsam versichern / der sol den zehenden Pfenning von den / ihm angeerbten Gütern / zu geben nicht verpflichtet seyn.

TITULVS IV.

Von Einbringung zur Erbschafft / und was man einzubringen schüldig ist.

ARTICULUS 1.

Wann die Eltern versterben / und eheliche leibliche Kinder / oder andere in absteigender Lini / verlassen / welches alsdann von ihnen Erben wil / und zuvor von seinen Eltern oder Groß-Vatern Heyrath-Gut empfangen / und daneben an Hochzeitlichen Kleidern / Kleinodien / und was sonsten darzu gehöret / außgesteuret ist / so soll dasselbe zuvor alles einbringen / wormit es also außgesteuret /

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[0327] in dieser Stadt angefallen / innerhalb Jahres nach beschehener Theilung in dieser Stadt seine Häußliche Wohnung anstellen / und die Zeit seines Lebens mit dem angefallenen Erbgut bewohnen bleiben / und solches gnugsam versichern / der sol den zehenden Pfenning von den / ihm angeerbten Gütern / zu geben nicht verpflichtet seyn. TITULVS IV. Von Einbringung zur Erbschafft / und was man einzubringen schüldig ist. ARTICULUS 1. Wann die Eltern versterben / und eheliche leibliche Kinder / oder andere in absteigender Lini / verlassen / welches alsdann von ihnen Erben wil / und zuvor von seinen Eltern oder Groß-Vatern Heyrath-Gut empfangen / und daneben an Hochzeitlichen Kleidern / Kleinodien / und was sonsten darzu gehöret / außgesteuret ist / so soll dasselbe zuvor alles einbringen / wormit es also außgesteuret /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/327>, abgerufen am 21.12.2024.