Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Jahren verstirbet / so fället alle seine Verlassenschafft / ausserhalb was ihm die Zeit über / so es im Wäysen-Hause gewesen / und hernacher / angeerbet seyn möchte / nicht an seine Blutsfreunde / sondern dem Wäysen-Hause anheim.

18.

Fället Erb / auff dieser Stadt Bürgere und Einwohnere / darinn sie mit Rechte gewäldiget und immittiret seyn / und haben solches Jahr und Tag besessen / käme darnach ein ander aus frembden Landen / der sich im nähren oder gleichen Gradt angebe / wird derselbe bey seinem leiblichen Eyde erhalten / daß er sich / als ihm wissend geworden / daß sein Verwandter gestorben / auff den Weg gemacht; so hindert ihm solches nicht an seinem Rechten / sondern sol die Verwandtnüß / wie Recht bezeugen / und mag das Erbe nochmahls binnen Jahr und Tag / nach dem er den tödtlichen Abgang seines Verwandten erfahren / forderen.

19.

Wasserley Erbgut in dieser Stadt von Bürgern oder Einwohnern verstirbt / auff Leute / die allhie keine Bürger seyn / die sollen alles des also verstorbenen Guts / den zehenden Pfenning dieser Stadt entrichten. Wolte aber der frembde Mann / dem Erbgut

Jahren verstirbet / so fället alle seine Verlassenschafft / ausserhalb was ihm die Zeit über / so es im Wäysen-Hause gewesen / und hernacher / angeerbet seyn möchte / nicht an seine Blutsfreunde / sondern dem Wäysen-Hause anheim.

18.

Fället Erb / auff dieser Stadt Bürgere und Einwohnere / darinn sie mit Rechte gewäldiget und immittiret seyn / und haben solches Jahr und Tag besessen / käme darnach ein ander aus frembden Landen / der sich im nähren oder gleichen Gradt angebe / wird derselbe bey seinem leiblichen Eyde erhalten / daß er sich / als ihm wissend geworden / daß sein Verwandter gestorben / auff den Weg gemacht; so hindert ihm solches nicht an seinem Rechten / sondern sol die Verwandtnüß / wie Recht bezeugen / und mag das Erbe nochmahls binnen Jahr und Tag / nach dem er den tödtlichen Abgang seines Verwandten erfahren / forderen.

19.

Wasserley Erbgut in dieser Stadt von Bürgern oder Einwohnern verstirbt / auff Leute / die allhie keine Bürger seyn / die sollen alles des also verstorbenen Guts / den zehenden Pfenning dieser Stadt entrichten. Wolte aber der frembde Mann / dem Erbgut

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0326"/>
Jahren verstirbet / so fället alle seine Verlassenschafft / ausserhalb was ihm die Zeit über / so es im Wäysen-Hause gewesen / und hernacher / angeerbet seyn möchte / nicht an seine Blutsfreunde / sondern dem Wäysen-Hause anheim.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>18.</head><lb/><lb/>
            <p>Fället Erb / auff dieser Stadt Bürgere und Einwohnere / darinn sie mit Rechte gewäldiget und <hi rendition="#aq">immittiret</hi> seyn / und haben solches Jahr und Tag besessen / käme darnach ein ander aus frembden Landen / der sich im nähren oder gleichen Gradt angebe / wird derselbe bey seinem leiblichen Eyde erhalten / daß er sich / als ihm wissend geworden / daß sein Verwandter gestorben / auff den Weg gemacht; so hindert ihm solches nicht an seinem Rechten / sondern sol die Verwandtnüß / wie Recht bezeugen / und mag das Erbe nochmahls binnen Jahr und Tag / nach dem er den tödtlichen Abgang seines Verwandten erfahren / forderen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>19.</head><lb/><lb/>
            <p>Wasserley Erbgut in dieser Stadt von Bürgern oder Einwohnern verstirbt / auff Leute / die allhie keine Bürger seyn / die sollen alles des also verstorbenen Guts / den zehenden Pfenning dieser Stadt entrichten. Wolte aber der frembde Mann / dem Erbgut
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0326] Jahren verstirbet / so fället alle seine Verlassenschafft / ausserhalb was ihm die Zeit über / so es im Wäysen-Hause gewesen / und hernacher / angeerbet seyn möchte / nicht an seine Blutsfreunde / sondern dem Wäysen-Hause anheim. 18. Fället Erb / auff dieser Stadt Bürgere und Einwohnere / darinn sie mit Rechte gewäldiget und immittiret seyn / und haben solches Jahr und Tag besessen / käme darnach ein ander aus frembden Landen / der sich im nähren oder gleichen Gradt angebe / wird derselbe bey seinem leiblichen Eyde erhalten / daß er sich / als ihm wissend geworden / daß sein Verwandter gestorben / auff den Weg gemacht; so hindert ihm solches nicht an seinem Rechten / sondern sol die Verwandtnüß / wie Recht bezeugen / und mag das Erbe nochmahls binnen Jahr und Tag / nach dem er den tödtlichen Abgang seines Verwandten erfahren / forderen. 19. Wasserley Erbgut in dieser Stadt von Bürgern oder Einwohnern verstirbt / auff Leute / die allhie keine Bürger seyn / die sollen alles des also verstorbenen Guts / den zehenden Pfenning dieser Stadt entrichten. Wolte aber der frembde Mann / dem Erbgut

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/326
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/326>, abgerufen am 30.12.2024.