Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
15.

Wann der Verstorbene / seinen Bruder oder Schwester / von halber Geburt / und darzu seines Vaters vollbürtigen Bruder / oder Schwester / verläst / so erben Brüder und Schwester von halber Geburt / wie imgleichen deroselben Kinder / die Erbschafft allein / und schiessen die andere jetzt gemeldte Freunde aus.

16.

Hat die Verstorbene Person keinen Erben in ab- oder auffsteigender Linien / imgleichen keinen Bruder / oder Schwester / von beyden / oder einem Bande allein / noch derselben Kinder verlassen; so werden die zu Erben zugelassen / die dem Verstorbenen von Vater oder Mutter / rechter Blutverwandnüß nach / zum nechsten befreundet seyn / welche auch die Erbschafft unter sich in die Häupter theilen / und wird alsdann nicht mehr in acht genommen / ob sie von einem oder zweyen Banden einander befreundet seyn; wie dann auch nach Brüdern und Brüder-kindern / die jenigen / so in weiterem Grad stehen / ferner nicht an ihrer Eltern Stette treten.

17.

Wann aber ein Wäysen-Kind / welches allhie im Wäysen-Hause aufferzogen ist / in seinen unmündigen

15.

Wann der Verstorbene / seinen Bruder oder Schwester / von halber Geburt / und darzu seines Vaters vollbürtigen Bruder / oder Schwester / verläst / so erben Brüder und Schwester von halber Geburt / wie imgleichen deroselben Kinder / die Erbschafft allein / und schiessen die andere jetzt gemeldte Freunde aus.

16.

Hat die Verstorbene Person keinen Erben in ab- oder auffsteigender Linien / imgleichen keinen Bruder / oder Schwester / von beyden / oder einem Bande allein / noch derselben Kinder verlassen; so werden die zu Erben zugelassen / die dem Verstorbenen von Vater oder Mutter / rechter Blutverwandnüß nach / zum nechsten befreundet seyn / welche auch die Erbschafft unter sich in die Häupter theilen / und wird alsdann nicht mehr in acht genommen / ob sie von einem oder zweyen Banden einander befreundet seyn; wie dann auch nach Brüdern und Brüder-kindern / die jenigen / so in weiterem Grad stehen / ferner nicht an ihrer Eltern Stette treten.

17.

Wann aber ein Wäysen-Kind / welches allhie im Wäysen-Hause aufferzogen ist / in seinen unmündigen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0325"/>
          <div n="3">
            <head>15.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann der Verstorbene / seinen Bruder oder Schwester / von halber Geburt / und darzu seines Vaters vollbürtigen Bruder / oder Schwester / verläst / so erben Brüder und Schwester von halber Geburt / wie imgleichen deroselben Kinder / die Erbschafft allein / und schiessen die andere jetzt gemeldte Freunde aus.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>16.</head><lb/><lb/>
            <p>Hat die Verstorbene Person keinen Erben in ab- oder auffsteigender Linien / imgleichen keinen Bruder / oder Schwester / von beyden / oder einem Bande allein / noch derselben Kinder verlassen; so werden die zu Erben zugelassen / die dem Verstorbenen von Vater oder Mutter / rechter Blutverwandnüß nach / zum nechsten befreundet seyn / welche auch die Erbschafft unter sich in die Häupter theilen / und wird alsdann nicht mehr in acht genommen / ob sie von einem oder zweyen Banden einander befreundet seyn; wie dann auch nach Brüdern und Brüder-kindern / die jenigen / so in weiterem Grad stehen / ferner nicht an ihrer Eltern Stette treten.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>17.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann aber ein Wäysen-Kind / welches allhie im Wäysen-Hause aufferzogen ist / in seinen unmündigen
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0325] 15. Wann der Verstorbene / seinen Bruder oder Schwester / von halber Geburt / und darzu seines Vaters vollbürtigen Bruder / oder Schwester / verläst / so erben Brüder und Schwester von halber Geburt / wie imgleichen deroselben Kinder / die Erbschafft allein / und schiessen die andere jetzt gemeldte Freunde aus. 16. Hat die Verstorbene Person keinen Erben in ab- oder auffsteigender Linien / imgleichen keinen Bruder / oder Schwester / von beyden / oder einem Bande allein / noch derselben Kinder verlassen; so werden die zu Erben zugelassen / die dem Verstorbenen von Vater oder Mutter / rechter Blutverwandnüß nach / zum nechsten befreundet seyn / welche auch die Erbschafft unter sich in die Häupter theilen / und wird alsdann nicht mehr in acht genommen / ob sie von einem oder zweyen Banden einander befreundet seyn; wie dann auch nach Brüdern und Brüder-kindern / die jenigen / so in weiterem Grad stehen / ferner nicht an ihrer Eltern Stette treten. 17. Wann aber ein Wäysen-Kind / welches allhie im Wäysen-Hause aufferzogen ist / in seinen unmündigen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/325
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/325>, abgerufen am 03.12.2024.