Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.dann auch die Kinder alle in GOtt entschlaffen / und Enckele / oder auch neben denselben Uhrenckele / oder dieselben allein in ungleicher Zahl übrig / succediren die gleicher gestalt ihrem Groß- und Elter-Vater ider Mutter / nicht in Häupter / sondern Stammen. 2. Wann Kinder durch ihre Eltern mit gewissem Gute außgesteuret / und sie sampt zweyen ihrer nechsten Freunden damit zur Zeit ihrer Eheligung friedlich; können sie ferner mit andern ihren Brüdern und Geschwistern / in Vater- oder Mütterlichen Gütern nicht erben / es sey dann / daß es anders verabschiedet und beredet worden. 3. Stirbet einem Manne seine Ehe-Fraue / und er mit derselben Kinder gezeuget / die noch im Leben seyn; bleibet der Mann Wittwer / und stehet seinen Dingen recht vor / so mag er nicht genöhtiget werden / bey Leben die Güter mit seinen Kindern zu theilen / jedoch sol er schüldig seyn / denselbigen nothwendige Alimenta, so wol auch / wann es die Zeit und ihre Jahre erforderen / ein billiges Heyrath-Gut und Außsteuer / Gestalt und Gelegenheit der Güter nach / zu geben. dann auch die Kinder alle in GOtt entschlaffen / und Enckele / oder auch neben denselben Uhrenckele / oder dieselben allein in ungleicher Zahl übrig / succediren die gleicher gestalt ihrem Groß- und Elter-Vater ider Mutter / nicht in Häupter / sondern Stammen. 2. Wann Kinder durch ihre Eltern mit gewissem Gute außgesteuret / und sie sampt zweyen ihrer nechsten Freunden damit zur Zeit ihrer Eheligung friedlich; können sie ferner mit andern ihren Brüdern und Geschwistern / in Vater- oder Mütterlichen Gütern nicht erben / es sey dann / daß es anders verabschiedet und beredet worden. 3. Stirbet einem Manne seine Ehe-Fraue / und er mit derselben Kinder gezeuget / die noch im Leben seyn; bleibet der Mann Wittwer / und stehet seinen Dingen recht vor / so mag er nicht genöhtiget werden / bey Leben die Güter mit seinen Kindern zu theilen / jedoch sol er schüldig seyn / denselbigen nothwendige Alimenta, so wol auch / wann es die Zeit und ihre Jahre erforderen / ein billiges Heyrath-Gut und Außsteuer / Gestalt und Gelegenheit der Güter nach / zu geben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0317"/> dann auch die Kinder alle in GOtt entschlaffen / und Enckele / oder auch neben denselben Uhrenckele / oder dieselben allein in ungleicher Zahl übrig / <hi rendition="#aq">succedir</hi>en die gleicher gestalt ihrem Groß- und Elter-Vater ider Mutter / nicht in Häupter / sondern Stammen.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Wann Kinder durch ihre Eltern mit gewissem Gute außgesteuret / und sie sampt zweyen ihrer nechsten Freunden damit zur Zeit ihrer Eheligung friedlich; können sie ferner mit andern ihren Brüdern und Geschwistern / in Vater- oder Mütterlichen Gütern nicht erben / es sey dann / daß es anders verabschiedet und beredet worden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Stirbet einem Manne seine Ehe-Fraue / und er mit derselben Kinder gezeuget / die noch im Leben seyn; bleibet der Mann Wittwer / und stehet seinen Dingen recht vor / so mag er nicht genöhtiget werden / bey Leben die Güter mit seinen Kindern zu theilen / jedoch sol er schüldig seyn / denselbigen nothwendige <hi rendition="#aq">Alimenta</hi>, so wol auch / wann es die Zeit und ihre Jahre erforderen / ein billiges Heyrath-Gut und Außsteuer / Gestalt und Gelegenheit der Güter nach / zu geben.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0317]
dann auch die Kinder alle in GOtt entschlaffen / und Enckele / oder auch neben denselben Uhrenckele / oder dieselben allein in ungleicher Zahl übrig / succediren die gleicher gestalt ihrem Groß- und Elter-Vater ider Mutter / nicht in Häupter / sondern Stammen.
2.
Wann Kinder durch ihre Eltern mit gewissem Gute außgesteuret / und sie sampt zweyen ihrer nechsten Freunden damit zur Zeit ihrer Eheligung friedlich; können sie ferner mit andern ihren Brüdern und Geschwistern / in Vater- oder Mütterlichen Gütern nicht erben / es sey dann / daß es anders verabschiedet und beredet worden.
3.
Stirbet einem Manne seine Ehe-Fraue / und er mit derselben Kinder gezeuget / die noch im Leben seyn; bleibet der Mann Wittwer / und stehet seinen Dingen recht vor / so mag er nicht genöhtiget werden / bey Leben die Güter mit seinen Kindern zu theilen / jedoch sol er schüldig seyn / denselbigen nothwendige Alimenta, so wol auch / wann es die Zeit und ihre Jahre erforderen / ein billiges Heyrath-Gut und Außsteuer / Gestalt und Gelegenheit der Güter nach / zu geben.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/317>, abgerufen am 22.02.2025. |