Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.10. Wann auch jemand / zu Unterhaltung seines Lebens etwas / es sey an Geld / Getreidig / Getränck oder dergleichen / zu Jährlichen oder sonst benandten Fristen zu reichen / geschafft ist / und der / dem also geschafft ist / das Ziel und Frist nicht erlebte: So ist man seinen Erben zu geben nichts schüldig. 11. Imgleichen / da das Legatum auff ein künfftig Geschicht / so in einer Zeit erfüllet und vollenzogen werden sol / gestellet ist / und der Legatarius dasselb Geschicht nicht erlebte; so ist man seinen Erben nichts außzurichten schüldig. 12. Wann aber etwas / ohne solche Bedingung / verschafft / und allein die Zahlung auff gewisse Zeit und Ziele bestimmt wäre / also daß die Summa in zwey oder mehr Jahren bezahlet werden solte / desselben Legats seyn die Erben fähig / wann gleich der Legatarius inner der Zeit / aber doch nach Ableben des Testatoris, gestorben wäre. 10. Wann auch jemand / zu Unterhaltung seines Lebens etwas / es sey an Geld / Getreidig / Getränck oder dergleichen / zu Jährlichen oder sonst benandten Fristen zu reichen / geschafft ist / und der / dem also geschafft ist / das Ziel und Frist nicht erlebte: So ist man seinen Erben zu geben nichts schüldig. 11. Imgleichen / da das Legatum auff ein künfftig Geschicht / so in einer Zeit erfüllet und vollenzogen werden sol / gestellet ist / und der Legatarius dasselb Geschicht nicht erlebte; so ist man seinen Erben nichts außzurichten schüldig. 12. Wann aber etwas / ohne solche Bedingung / verschafft / und allein die Zahlung auff gewisse Zeit und Ziele bestimmt wäre / also daß die Summa in zwey oder mehr Jahren bezahlet werden solte / desselben Legats seyn die Erben fähig / wann gleich der Legatarius inner der Zeit / aber doch nach Ableben des Testatoris, gestorben wäre. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0314"/> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Wann auch jemand / zu Unterhaltung seines Lebens etwas / es sey an Geld / Getreidig / Getränck oder dergleichen / zu Jährlichen oder sonst benandten Fristen zu reichen / geschafft ist / und der / dem also geschafft ist / das Ziel und Frist nicht erlebte: So ist man seinen Erben zu geben nichts schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Imgleichen / da das <hi rendition="#aq">Legatum</hi> auff ein künfftig Geschicht / so in einer Zeit erfüllet und vollenzogen werden sol / gestellet ist / und der <hi rendition="#aq">Legatarius</hi> dasselb Geschicht nicht erlebte; so ist man seinen Erben nichts außzurichten schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Wann aber etwas / ohne solche Bedingung / verschafft / und allein die Zahlung auff gewisse Zeit und Ziele bestimmt wäre / also daß die Summa in zwey oder mehr Jahren bezahlet werden solte / desselben Legats seyn die Erben fähig / wann gleich der <hi rendition="#aq">Legatarius</hi> inner der Zeit / aber doch nach Ableben des <hi rendition="#aq">Testatoris,</hi> gestorben wäre.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0314]
10.
Wann auch jemand / zu Unterhaltung seines Lebens etwas / es sey an Geld / Getreidig / Getränck oder dergleichen / zu Jährlichen oder sonst benandten Fristen zu reichen / geschafft ist / und der / dem also geschafft ist / das Ziel und Frist nicht erlebte: So ist man seinen Erben zu geben nichts schüldig.
11.
Imgleichen / da das Legatum auff ein künfftig Geschicht / so in einer Zeit erfüllet und vollenzogen werden sol / gestellet ist / und der Legatarius dasselb Geschicht nicht erlebte; so ist man seinen Erben nichts außzurichten schüldig.
12.
Wann aber etwas / ohne solche Bedingung / verschafft / und allein die Zahlung auff gewisse Zeit und Ziele bestimmt wäre / also daß die Summa in zwey oder mehr Jahren bezahlet werden solte / desselben Legats seyn die Erben fähig / wann gleich der Legatarius inner der Zeit / aber doch nach Ableben des Testatoris, gestorben wäre.
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