Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird. 38. Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen. TITULUS. II. Von Legaten und Geschäfften: ARTICULUS 1. Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird. 38. Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen. TITULUS. II. Von Legaten und Geschäfften: ARTICULUS 1. Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0310"/> Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird.</p> </div> <div n="3"> <head>38.</head><lb/><lb/> <p>Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so <hi rendition="#aq">ad pios usus</hi> verordnet / gefallen.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS. II.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Legaten und Geschäfften:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu <hi rendition="#aq">testir</hi>en zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0310]
Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird.
38.
Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen.
TITULUS. II.
Von Legaten und Geschäfften:
ARTICULUS 1.
Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/310>, abgerufen am 22.02.2025. |