Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.daß dieselbe legata der Kinder gebührende legitimam übertreffen / so mügen sie ihre legitimam zuvor herab ziehen / und von den übrigen Gütern / so weit sich dieselbe erstrecken / die legata nach Anzahl entrichten. 27. Wann aber die Kinder nicht gar umbgangen oder enterbet / sondern ihnen etwas verordnet worden / es wäre gleich wenig oder viel; so können sie das Testament nicht hindertreiben / sondern mögen allein umb Ergäntzung und vollkommene Erstattung / oder Erfüllung ihrer legitimae, klagen. 28. Imgleichen so die Eltern durch übermässige Schenckung / Ubergabe / oder in andere wege / ihr Gut dermassen geschmälert hätten / daß die Kinder / auff den tödlichen Abgang deroselben ihrer Eltern / sich vernachtheiliget befunden; so mügen sie / zu Erlangung ihrer vollkommenen legitimae, auch wol klagen. 29. Es mügen aber die Eltern / ihre Kinder und Encklin / in nachfolgenden Fällen / von ihren wolgewonnenen Gütern enterben / als nehmlich / da die daß dieselbe legata der Kinder gebührende legitimam übertreffen / so mügen sie ihre legitimam zuvor herab ziehen / und von den übrigen Gütern / so weit sich dieselbe erstrecken / die legata nach Anzahl entrichten. 27. Wann aber die Kinder nicht gar umbgangen oder enterbet / sondern ihnen etwas verordnet worden / es wäre gleich wenig oder viel; so können sie das Testament nicht hindertreiben / sondern mögen allein umb Ergäntzung und vollkommene Erstattung / oder Erfüllung ihrer legitimae, klagen. 28. Imgleichen so die Eltern durch übermässige Schenckung / Ubergabe / oder in andere wege / ihr Gut dermassen geschmälert hätten / daß die Kinder / auff den tödlichen Abgang deroselben ihrer Eltern / sich vernachtheiliget befunden; so mügen sie / zu Erlangung ihrer vollkommenen legitimae, auch wol klagen. 29. Es mügen aber die Eltern / ihre Kinder und Encklin / in nachfolgenden Fällen / von ihren wolgewonnenen Gütern enterben / als nehmlich / da die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0303"/> daß dieselbe <hi rendition="#aq">legata</hi> der Kinder gebührende <hi rendition="#aq">legitimam</hi> übertreffen / so mügen sie ihre <hi rendition="#aq">legitimam</hi> zuvor herab ziehen / und von den übrigen Gütern / so weit sich dieselbe erstrecken / die <hi rendition="#aq">legata</hi> nach Anzahl entrichten.</p> </div> <div n="3"> <head>27.</head><lb/><lb/> <p>Wann aber die Kinder nicht gar umbgangen oder enterbet / sondern ihnen etwas verordnet worden / es wäre gleich wenig oder viel; so können sie das Testament nicht hindertreiben / sondern mögen allein umb Ergäntzung und vollkommene Erstattung / oder Erfüllung ihrer <hi rendition="#aq">legitimae,</hi> klagen.</p> </div> <div n="3"> <head>28.</head><lb/><lb/> <p>Imgleichen so die Eltern durch übermässige Schenckung / Ubergabe / oder in andere wege / ihr Gut dermassen geschmälert hätten / daß die Kinder / auff den tödlichen Abgang deroselben ihrer Eltern / sich vernachtheiliget befunden; so mügen sie / zu Erlangung ihrer vollkommenen <hi rendition="#aq">legitimae,</hi> auch wol klagen.</p> </div> <div n="3"> <head>29.</head><lb/><lb/> <p>Es mügen aber die Eltern / ihre Kinder und Encklin / in nachfolgenden Fällen / von ihren wolgewonnenen Gütern enterben / als nehmlich / da die </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0303]
daß dieselbe legata der Kinder gebührende legitimam übertreffen / so mügen sie ihre legitimam zuvor herab ziehen / und von den übrigen Gütern / so weit sich dieselbe erstrecken / die legata nach Anzahl entrichten.
27.
Wann aber die Kinder nicht gar umbgangen oder enterbet / sondern ihnen etwas verordnet worden / es wäre gleich wenig oder viel; so können sie das Testament nicht hindertreiben / sondern mögen allein umb Ergäntzung und vollkommene Erstattung / oder Erfüllung ihrer legitimae, klagen.
28.
Imgleichen so die Eltern durch übermässige Schenckung / Ubergabe / oder in andere wege / ihr Gut dermassen geschmälert hätten / daß die Kinder / auff den tödlichen Abgang deroselben ihrer Eltern / sich vernachtheiliget befunden; so mügen sie / zu Erlangung ihrer vollkommenen legitimae, auch wol klagen.
29.
Es mügen aber die Eltern / ihre Kinder und Encklin / in nachfolgenden Fällen / von ihren wolgewonnenen Gütern enterben / als nehmlich / da die
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