Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.solche Gebrechligkeit wäret / item / die Verschwender / denen die Verwaltung ihrer Güter von Uns / Obrigkeit wegen / genommen / Item / die von Natur stumm und taub seyn / auch mit Erlaubnüß ihres Vormünden oder Curatorn, so wenig von gewonnenen / als Erbgütern / einiger massen nicht testiren. 16. Und wiewol die gemeine Rechte in eines blinden Testament eine sondere Zierlichkeit erfordern; so sol doch desselben Ordnung und Geschäft nicht weniger vor kräfftig / als anderer Personen / gehalten werden / wann das Testament und letzter Wille für zweyen Raths-Personen / wie obstehet / auffgerichtet und erzeugt wird. 17. Da auch eine Frau / mit sampt ihrem Manne / ein Testament machet / das sol sie thun / nach dieser Stadt-Recht / durch ihren gebührlichen Vormundt / und würde ihrer jemands letzter Wille mit Recht geschwächet / geendert / oder wiederruffen / durch Uhrsachen / so dem andern Theil nicht belangen / das mag des andern letzten Willen nicht hindern / es wäre dann unmüglich / daß das eine oder das ander könte außgerichtet und vollen zogen werden. solche Gebrechligkeit wäret / item / die Verschwender / denen die Verwaltung ihrer Güter von Uns / Obrigkeit wegen / genommen / Item / die von Natur stumm und taub seyn / auch mit Erlaubnüß ihres Vormünden oder Curatorn, so wenig von gewonnenen / als Erbgütern / einiger massen nicht testiren. 16. Und wiewol die gemeine Rechte in eines blinden Testament eine sondere Zierlichkeit erfordern; so sol doch desselben Ordnung und Geschäft nicht weniger vor kräfftig / als anderer Personen / gehalten werden / wann das Testament und letzter Wille für zweyen Raths-Personen / wie obstehet / auffgerichtet und erzeugt wird. 17. Da auch eine Frau / mit sampt ihrem Manne / ein Testament machet / das sol sie thun / nach dieser Stadt-Recht / durch ihren gebührlichen Vormundt / und würde ihrer jemands letzter Wille mit Recht geschwächet / geendert / oder wiederruffen / durch Uhrsachen / so dem andern Theil nicht belangen / das mag des andern letzten Willen nicht hindern / es wäre dann unmüglich / daß das eine oder das ander könte außgerichtet und vollen zogen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0298"/> solche Gebrechligkeit wäret / item / die Verschwender / denen die Verwaltung ihrer Güter von Uns / Obrigkeit wegen / genommen / Item / die von Natur stumm und taub seyn / auch mit Erlaubnüß ihres Vormünden oder <hi rendition="#aq">Curatorn,</hi> so wenig von gewonnenen / als Erbgütern / einiger massen nicht <hi rendition="#aq">testir</hi>en.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>Und wiewol die gemeine Rechte in eines blinden Testament eine sondere Zierlichkeit erfordern; so sol doch desselben Ordnung und Geschäft nicht weniger vor kräfftig / als anderer Personen / gehalten werden / wann das Testament und letzter Wille für zweyen Raths-Personen / wie obstehet / auffgerichtet und erzeugt wird.</p> </div> <div n="3"> <head>17.</head><lb/><lb/> <p>Da auch eine Frau / mit sampt ihrem Manne / ein Testament machet / das sol sie thun / nach dieser Stadt-Recht / durch ihren gebührlichen Vormundt / und würde ihrer jemands letzter Wille mit Recht geschwächet / geendert / oder wiederruffen / durch Uhrsachen / so dem andern Theil nicht belangen / das mag des andern letzten Willen nicht hindern / es wäre dann unmüglich / daß das eine oder das ander könte außgerichtet und vollen zogen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0298]
solche Gebrechligkeit wäret / item / die Verschwender / denen die Verwaltung ihrer Güter von Uns / Obrigkeit wegen / genommen / Item / die von Natur stumm und taub seyn / auch mit Erlaubnüß ihres Vormünden oder Curatorn, so wenig von gewonnenen / als Erbgütern / einiger massen nicht testiren.
16.
Und wiewol die gemeine Rechte in eines blinden Testament eine sondere Zierlichkeit erfordern; so sol doch desselben Ordnung und Geschäft nicht weniger vor kräfftig / als anderer Personen / gehalten werden / wann das Testament und letzter Wille für zweyen Raths-Personen / wie obstehet / auffgerichtet und erzeugt wird.
17.
Da auch eine Frau / mit sampt ihrem Manne / ein Testament machet / das sol sie thun / nach dieser Stadt-Recht / durch ihren gebührlichen Vormundt / und würde ihrer jemands letzter Wille mit Recht geschwächet / geendert / oder wiederruffen / durch Uhrsachen / so dem andern Theil nicht belangen / das mag des andern letzten Willen nicht hindern / es wäre dann unmüglich / daß das eine oder das ander könte außgerichtet und vollen zogen werden.
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