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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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13.

So sollen auch keine Privet auff den Löven / besondern zwischen eines jedes Pfälen und Steinhäupten künftig gesetzt werden. Heimliche Gemächer in Höfen und Plätzen / sol ein Nachbahr dem andern hernacher näher nicht / dann auff eine Elle bey seine Brandt-Mauren / Wandt / oder Raume / legen und bauen / bwie dann auch ausserhalb Thores die Schweinekaven / eine Elle in dessen Hofe / dar sie gebraucht / sollen gelegt werden.

14.

Es sol auch niemand nach diesem Tage verstattet werden / vor seinem Hause / dar ein Steinern Giebel gestanden hat / einen Höltzern Giebel zu bauen. Auch sol niemand hinter noch vor seinem Gebäude / Steinerne Giebel / auff Höltzerne Pfeiler setzen / umb Gefahr willen / so fromme Leute / die in Feuersnöhten jederman zu helffen gutwillig / daraus besorgen müssen / bey Poeen drey Marck Silbers. Würde auch jemand hinter oder vor sein Hauß einen Steinern Giebel bauen / da vorhin ein Höltzern Giebel gestanden / dem sollen aus dem gemeinen Gute zwey tausend Maurstein / und ein Wißpel Kalck gegeben / und ohne Beschwernüß gelieffert werden / dar auch eine Steinerne Maure stehet / sol man kein Stenderwerck in die Stette setzen / bey gleicher Poen, wie oben außgedruckt /

13.

So sollen auch keine Privet auff den Löven / besondern zwischen eines jedes Pfälen und Steinhäupten künftig gesetzt werden. Heimliche Gemächer in Höfen und Plätzen / sol ein Nachbahr dem andern hernacher näher nicht / dann auff eine Elle bey seine Brandt-Mauren / Wandt / oder Raume / legen und bauen / bwie dann auch ausserhalb Thores die Schweinekaven / eine Elle in dessen Hofe / dar sie gebraucht / sollen gelegt werden.

14.

Es sol auch niemand nach diesem Tage verstattet werden / vor seinem Hause / dar ein Steinern Giebel gestanden hat / einen Höltzern Giebel zu bauen. Auch sol niemand hinter noch vor seinem Gebäude / Steinerne Giebel / auff Höltzerne Pfeiler setzen / umb Gefahr willen / so fromme Leute / die in Feuersnöhten jederman zu helffen gutwillig / daraus besorgen müssen / bey Poeen drey Marck Silbers. Würde auch jemand hinter oder vor sein Hauß einen Steinern Giebel bauen / da vorhin ein Höltzern Giebel gestanden / dem sollen aus dem gemeinen Gute zwey tausend Maurstein / und ein Wißpel Kalck gegeben / und ohne Beschwernüß gelieffert werden / dar auch eine Steinerne Maure stehet / sol man kein Stenderwerck in die Stette setzen / bey gleicher Poen, wie oben außgedruckt /

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[0288] 13. So sollen auch keine Privet auff den Löven / besondern zwischen eines jedes Pfälen und Steinhäupten künftig gesetzt werden. Heimliche Gemächer in Höfen und Plätzen / sol ein Nachbahr dem andern hernacher näher nicht / dann auff eine Elle bey seine Brandt-Mauren / Wandt / oder Raume / legen und bauen / bwie dann auch ausserhalb Thores die Schweinekaven / eine Elle in dessen Hofe / dar sie gebraucht / sollen gelegt werden. 14. Es sol auch niemand nach diesem Tage verstattet werden / vor seinem Hause / dar ein Steinern Giebel gestanden hat / einen Höltzern Giebel zu bauen. Auch sol niemand hinter noch vor seinem Gebäude / Steinerne Giebel / auff Höltzerne Pfeiler setzen / umb Gefahr willen / so fromme Leute / die in Feuersnöhten jederman zu helffen gutwillig / daraus besorgen müssen / bey Poeen drey Marck Silbers. Würde auch jemand hinter oder vor sein Hauß einen Steinern Giebel bauen / da vorhin ein Höltzern Giebel gestanden / dem sollen aus dem gemeinen Gute zwey tausend Maurstein / und ein Wißpel Kalck gegeben / und ohne Beschwernüß gelieffert werden / dar auch eine Steinerne Maure stehet / sol man kein Stenderwerck in die Stette setzen / bey gleicher Poen, wie oben außgedruckt /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/288>, abgerufen am 30.12.2024.