Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.fern das Wasser so breit / daß es dasselbe erleiden kan; ist aber das Wasser nicht so breit / sol eine halbe Elle außzufahren gestattet werden. 8. Hat jemand auffschlagende Fenster an der Gassen / oder an dem Wasser / die vor seines Nachbahrn Hauß oder Giebel schlügen / oder auch stehende Fenster in Höfen oder dergleichen Plätzen / die mag sein Nachbahr ihm wol zubauen / es wäre dann / daß jenig ander Schein und Beweiß dagegen verhanden. Es mügen aber die stehende Fenster / dem Nachbahr zu Verdrieß / mit Brettern alleine nicht zu gekleidet werden. Da auch jemand auffschlagende Fenster in Hofräumen / oder andern Plätzen / in ruhigem Besitz hätte / mügen dieselben ohne dessen Willen / der sie hat / ihm nicht zugebauet / noch die Luft verbauet werden. An dem Ort aber / da keine Fenster zuvor gewesen / mögen ohne Bewilligung des Nachbahrn keine gemacht werden. 9. Auch sol hinfürder niemand zur Gassenwerts von untern aufbauen / und weiter außfahren / dann der Giebel forne stehet / so sol auch keiner einige Keller / Boden / und andere Klevelappen mit Thüren / fern das Wasser so breit / daß es dasselbe erleiden kan; ist aber das Wasser nicht so breit / sol eine halbe Elle außzufahren gestattet werden. 8. Hat jemand auffschlagende Fenster an der Gassen / oder an dem Wasser / die vor seines Nachbahrn Hauß oder Giebel schlügen / oder auch stehende Fenster in Höfen oder dergleichen Plätzen / die mag sein Nachbahr ihm wol zubauen / es wäre dann / daß jenig ander Schein und Beweiß dagegen verhanden. Es mügen aber die stehende Fenster / dem Nachbahr zu Verdrieß / mit Brettern alleine nicht zu gekleidet werden. Da auch jemand auffschlagende Fenster in Hofräumen / oder andern Plätzen / in ruhigem Besitz hätte / mügen dieselben ohne dessen Willen / der sie hat / ihm nicht zugebauet / noch die Luft verbauet werden. An dem Ort aber / da keine Fenster zuvor gewesen / mögen ohne Bewilligung des Nachbahrn keine gemacht werden. 9. Auch sol hinfürder niemand zur Gassenwerts von untern aufbauen / und weiter außfahren / dann der Giebel forne stehet / so sol auch keiner einige Keller / Boden / und andere Klevelappen mit Thüren / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0286"/> fern das Wasser so breit / daß es dasselbe erleiden kan; ist aber das Wasser nicht so breit / sol eine halbe Elle außzufahren gestattet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Hat jemand auffschlagende Fenster an der Gassen / oder an dem Wasser / die vor seines Nachbahrn Hauß oder Giebel schlügen / oder auch stehende Fenster in Höfen oder dergleichen Plätzen / die mag sein Nachbahr ihm wol zubauen / es wäre dann / daß jenig ander Schein und Beweiß dagegen verhanden. Es mügen aber die stehende Fenster / dem Nachbahr zu Verdrieß / mit Brettern alleine nicht zu gekleidet werden. Da auch jemand auffschlagende Fenster in Hofräumen / oder andern Plätzen / in ruhigem Besitz hätte / mügen dieselben ohne dessen Willen / der sie hat / ihm nicht zugebauet / noch die Luft verbauet werden. An dem Ort aber / da keine Fenster zuvor gewesen / mögen ohne Bewilligung des Nachbahrn keine gemacht werden.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Auch sol hinfürder niemand zur Gassenwerts von untern aufbauen / und weiter außfahren / dann der Giebel forne stehet / so sol auch keiner einige Keller / Boden / und andere Klevelappen mit Thüren / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0286]
fern das Wasser so breit / daß es dasselbe erleiden kan; ist aber das Wasser nicht so breit / sol eine halbe Elle außzufahren gestattet werden.
8.
Hat jemand auffschlagende Fenster an der Gassen / oder an dem Wasser / die vor seines Nachbahrn Hauß oder Giebel schlügen / oder auch stehende Fenster in Höfen oder dergleichen Plätzen / die mag sein Nachbahr ihm wol zubauen / es wäre dann / daß jenig ander Schein und Beweiß dagegen verhanden. Es mügen aber die stehende Fenster / dem Nachbahr zu Verdrieß / mit Brettern alleine nicht zu gekleidet werden. Da auch jemand auffschlagende Fenster in Hofräumen / oder andern Plätzen / in ruhigem Besitz hätte / mügen dieselben ohne dessen Willen / der sie hat / ihm nicht zugebauet / noch die Luft verbauet werden. An dem Ort aber / da keine Fenster zuvor gewesen / mögen ohne Bewilligung des Nachbahrn keine gemacht werden.
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Auch sol hinfürder niemand zur Gassenwerts von untern aufbauen / und weiter außfahren / dann der Giebel forne stehet / so sol auch keiner einige Keller / Boden / und andere Klevelappen mit Thüren /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/286>, abgerufen am 22.02.2025. |