Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.hätte er dieselbe nicht zubezahlen / sol ihm sein Ampt so lange gelegt werden / biß er die bezahlet / oder er sol in der Fronerey viertzehen Tage mit Wasser und Brodt gestraffet werden. Also sol es auch gehalten werden mit den alten Außluchten / wann die nieder gebrochen / und von neuen wieder gebauet werden sollen. 5. Wann einer sich über seines Nachbahrn Gebäude beschweret / sol derselbe bey dem praesidirendem Bürgermeister anhalten / daß den beyden ältesten Caspelherrn müge befohlen werden / neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten sich dahin zuverfügen / und das Gebäude in den Augenschein zu nehmen / und da sich die Sache also befindet / daß dem Manne der da bauen wil / solch Gebäude nicht kan zugelassen werden / so sol es ihm von gedachten Caspelherrn verbotten werden. Bauet er aber über Verbott / das sol er wetten mit zwantzig Thalern / und das jenige / was er über Verbott gebauet hat / sol er wieder abbrechen / und wann solches geschehen / so sollen die beyde für Gericht kommen / und allda nach abgehörter / ihrer beyderseits Nothdurfft / mit Urtheil und Recht / so fern die Güte nicht zulangen wil / unverlängt gebührlich entscheiden werden. hätte er dieselbe nicht zubezahlen / sol ihm sein Ampt so lange gelegt werden / biß er die bezahlet / oder er sol in der Fronerey viertzehen Tage mit Wasser und Brodt gestraffet werden. Also sol es auch gehalten werden mit den alten Außluchten / wann die nieder gebrochen / und von neuen wieder gebauet werden sollen. 5. Wann einer sich über seines Nachbahrn Gebäude beschweret / sol derselbe bey dem praesidirendem Bürgermeister anhalten / daß den beyden ältesten Caspelherrn müge befohlen werden / neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten sich dahin zuverfügen / und das Gebäude in den Augenschein zu nehmen / und da sich die Sache also befindet / daß dem Manne der da bauen wil / solch Gebäude nicht kan zugelassen werden / so sol es ihm von gedachten Caspelherrn verbotten werden. Bauet er aber über Verbott / das sol er wetten mit zwantzig Thalern / und das jenige / was er über Verbott gebauet hat / sol er wieder abbrechen / und wann solches geschehen / so sollen die beyde für Gericht kommen / und allda nach abgehörter / ihrer beyderseits Nothdurfft / mit Urtheil und Recht / so fern die Güte nicht zulangen wil / unverlängt gebührlich entscheiden werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0284"/> hätte er dieselbe nicht zubezahlen / sol ihm sein Ampt so lange gelegt werden / biß er die bezahlet / oder er sol in der Fronerey viertzehen Tage mit Wasser und Brodt gestraffet werden. Also sol es auch gehalten werden mit den alten Außluchten / wann die nieder gebrochen / und von neuen wieder gebauet werden sollen.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wann einer sich über seines Nachbahrn Gebäude beschweret / sol derselbe bey dem <hi rendition="#aq">praesidir</hi>endem Bürgermeister anhalten / daß den beyden ältesten Caspelherrn müge befohlen werden / neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten sich dahin zuverfügen / und das Gebäude in den Augenschein zu nehmen / und da sich die Sache also befindet / daß dem Manne der da bauen wil / solch Gebäude nicht kan zugelassen werden / so sol es ihm von gedachten Caspelherrn verbotten werden. Bauet er aber über Verbott / das sol er wetten mit zwantzig Thalern / und das jenige / was er über Verbott gebauet hat / sol er wieder abbrechen / und wann solches geschehen / so sollen die beyde für Gericht kommen / und allda nach abgehörter / ihrer beyderseits Nothdurfft / mit Urtheil und Recht / so fern die Güte nicht zulangen wil / unverlängt gebührlich entscheiden werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0284]
hätte er dieselbe nicht zubezahlen / sol ihm sein Ampt so lange gelegt werden / biß er die bezahlet / oder er sol in der Fronerey viertzehen Tage mit Wasser und Brodt gestraffet werden. Also sol es auch gehalten werden mit den alten Außluchten / wann die nieder gebrochen / und von neuen wieder gebauet werden sollen.
5.
Wann einer sich über seines Nachbahrn Gebäude beschweret / sol derselbe bey dem praesidirendem Bürgermeister anhalten / daß den beyden ältesten Caspelherrn müge befohlen werden / neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten sich dahin zuverfügen / und das Gebäude in den Augenschein zu nehmen / und da sich die Sache also befindet / daß dem Manne der da bauen wil / solch Gebäude nicht kan zugelassen werden / so sol es ihm von gedachten Caspelherrn verbotten werden. Bauet er aber über Verbott / das sol er wetten mit zwantzig Thalern / und das jenige / was er über Verbott gebauet hat / sol er wieder abbrechen / und wann solches geschehen / so sollen die beyde für Gericht kommen / und allda nach abgehörter / ihrer beyderseits Nothdurfft / mit Urtheil und Recht / so fern die Güte nicht zulangen wil / unverlängt gebührlich entscheiden werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/284>, abgerufen am 22.02.2025. |