Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.näher dasselbe zubehalten / als jemand ihm das abzuwinnen. Jedoch so er beweisen kan / mit zween ehrlichen Leuten / oder mit seinem Wirthe / oder auch durch schriftliche Uhrkunde der Stadt / darinn er das Gut gekauft / daß er dasselbe redlich an sich gebracht hat. 3. Alles Gut / welches über See und Sand anhero gekommen / und allhie Jahr und Tag ohne Anspruch gewesen / und solches mit zween glaubwürdigen Zeugen bewiesen werden kan / ist ein jeder / ungeachtet / ob es vor gestohlen oder geraubet / angesprochen wird / näher zubehalten / als ihm das jemand abzuwinnen / jedoch so fern der jenige binnen Landes gewesen / welcher die Anspruch thut. näher dasselbe zubehalten / als jemand ihm das abzuwinnen. Jedoch so er beweisen kan / mit zween ehrlichen Leuten / oder mit seinem Wirthe / oder auch durch schriftliche Uhrkunde der Stadt / darinn er das Gut gekauft / daß er dasselbe redlich an sich gebracht hat. 3. Alles Gut / welches über See und Sand anhero gekommen / und allhie Jahr und Tag ohne Anspruch gewesen / und solches mit zween glaubwürdigen Zeugen bewiesen werden kan / ist ein jeder / ungeachtet / ob es vor gestohlen oder geraubet / angesprochen wird / näher zubehalten / als ihm das jemand abzuwinnen / jedoch so fern der jenige binnen Landes gewesen / welcher die Anspruch thut. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0281"/> näher dasselbe zubehalten / als jemand ihm das abzuwinnen. Jedoch so er beweisen kan / mit zween ehrlichen Leuten / oder mit seinem Wirthe / oder auch durch schriftliche Uhrkunde der Stadt / darinn er das Gut gekauft / daß er dasselbe redlich an sich gebracht hat.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Alles Gut / welches über See und Sand anhero gekommen / und allhie Jahr und Tag ohne Anspruch gewesen / und solches mit zween glaubwürdigen Zeugen bewiesen werden kan / ist ein jeder / ungeachtet / ob es vor gestohlen oder geraubet / angesprochen wird / näher zubehalten / als ihm das jemand abzuwinnen / jedoch so fern der jenige binnen Landes gewesen / welcher die Anspruch thut.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0281]
näher dasselbe zubehalten / als jemand ihm das abzuwinnen. Jedoch so er beweisen kan / mit zween ehrlichen Leuten / oder mit seinem Wirthe / oder auch durch schriftliche Uhrkunde der Stadt / darinn er das Gut gekauft / daß er dasselbe redlich an sich gebracht hat.
3.
Alles Gut / welches über See und Sand anhero gekommen / und allhie Jahr und Tag ohne Anspruch gewesen / und solches mit zween glaubwürdigen Zeugen bewiesen werden kan / ist ein jeder / ungeachtet / ob es vor gestohlen oder geraubet / angesprochen wird / näher zubehalten / als ihm das jemand abzuwinnen / jedoch so fern der jenige binnen Landes gewesen / welcher die Anspruch thut.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/281>, abgerufen am 22.02.2025. |