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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren.

2.

Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn.

3.

Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusive verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen.

besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren.

2.

Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn.

3.

Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusivè verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen.

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[0028] besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren. 2. Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn. 3. Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusivè verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/28>, abgerufen am 21.11.2024.