Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren. 2. Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn. 3. Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusive verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen. besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren. 2. Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn. 3. Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusivè verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0028"/> <p>besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und <hi rendition="#aq">Reces</hi>, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche <hi rendition="#aq">moderation</hi> vorbehältlich) <hi rendition="#aq">Condemniren</hi>.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad <hi rendition="#aq">inclusivè</hi> verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der <hi rendition="#aq">Procurator</hi> gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem <hi rendition="#aq">Fisco</hi> zuerlegen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren.
2.
Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn.
3.
Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusivè verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen.
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