Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XVIII. Von Böddemerey. ARTICULUS 1. Es sol kein Schiffer an dem Orte / da die Redere und Schiffs-Freunde gesessen / und gegenwärtig seyn / mehr Geld auff Böddemerey nehmen / als auff sein eigen Part / so er im Schiffe hat; wer aber in diesem Fall / dem Schiffer mehr auff Böddemerey außthut / als sein Part sich erstrecket / der mag sich an des Schiffers Person und Gütern alleine erholen / und seyn die andern Schiffs-Redere darzu zu antworten nicht schüldig. 2. Nimpt ein Schiffer bey den Redern und Schiffs-Freunden / nach Inhalt des vorgesetzten Articuls / oder auch sonsten ausserhalb Landes / Geld auff Böddemerey / so sol allewege der jenige / welcher die älteste Verschreibung beweißlich ein zuwenden hat / praeferirt und vorgezogen werden. TITULVS XVIII. Von Böddemerey. ARTICULUS 1. Es sol kein Schiffer an dem Orte / da die Redere und Schiffs-Freunde gesessen / und gegenwärtig seyn / mehr Geld auff Böddemerey nehmen / als auff sein eigen Part / so er im Schiffe hat; wer aber in diesem Fall / dem Schiffer mehr auff Böddemerey außthut / als sein Part sich erstrecket / der mag sich an des Schiffers Person und Gütern alleine erholen / und seyn die andern Schiffs-Redere darzu zu antworten nicht schüldig. 2. Nimpt ein Schiffer bey den Redern und Schiffs-Freunden / nach Inhalt des vorgesetzten Articuls / oder auch sonsten ausserhalb Landes / Geld auff Böddemerey / so sol allewege der jenige / welcher die älteste Verschreibung beweißlich ein zuwenden hat / praeferirt und vorgezogen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0277"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS XVIII.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Böddemerey.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Es sol kein Schiffer an dem Orte / da die Redere und Schiffs-Freunde gesessen / und gegenwärtig seyn / mehr Geld auff Böddemerey nehmen / als auff sein eigen Part / so er im Schiffe hat; wer aber in diesem Fall / dem Schiffer mehr auff Böddemerey außthut / als sein Part sich erstrecket / der mag sich an des Schiffers Person und Gütern alleine erholen / und seyn die andern Schiffs-Redere darzu zu antworten nicht schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Nimpt ein Schiffer bey den Redern und Schiffs-Freunden / nach Inhalt des vorgesetzten Articuls / oder auch sonsten ausserhalb Landes / Geld auff Böddemerey / so sol allewege der jenige / welcher die älteste Verschreibung beweißlich ein zuwenden hat / <hi rendition="#aq">praeferirt</hi> und vorgezogen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0277]
TITULVS XVIII.
Von Böddemerey.
ARTICULUS 1.
Es sol kein Schiffer an dem Orte / da die Redere und Schiffs-Freunde gesessen / und gegenwärtig seyn / mehr Geld auff Böddemerey nehmen / als auff sein eigen Part / so er im Schiffe hat; wer aber in diesem Fall / dem Schiffer mehr auff Böddemerey außthut / als sein Part sich erstrecket / der mag sich an des Schiffers Person und Gütern alleine erholen / und seyn die andern Schiffs-Redere darzu zu antworten nicht schüldig.
2.
Nimpt ein Schiffer bey den Redern und Schiffs-Freunden / nach Inhalt des vorgesetzten Articuls / oder auch sonsten ausserhalb Landes / Geld auff Böddemerey / so sol allewege der jenige / welcher die älteste Verschreibung beweißlich ein zuwenden hat / praeferirt und vorgezogen werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/277>, abgerufen am 22.02.2025. |