Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.4. Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden. TITULUS VI. Von den Dingleuten. ARTICULUS 1. Die Dingleute welche in die Findung gehen / sollen fromme / ehrliche / und unberüchtigte dieser Stadt Bürgere seyn / und sich von den streitigen Partheyen nicht Unterrichten lassen / viel weiniger einige Giffte oder Gabe von ihnen empfangen / oder mit ihnen verdächtiger weise zu Gaste / oder zur Zeche sitzen / sondern sollen fleissige Auffacht haben / auff Klage / Antwort / und dasjenige / so im Gerichte vorgetragen wird / und darauff nach ihrem 4. Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden. TITULUS VI. Von den Dingleuten. ARTICULUS 1. Die Dingleute welche in die Findung gehen / sollen fromme / ehrliche / und unberüchtigte dieser Stadt Bürgere seyn / und sich von den streitigen Partheyen nicht Unterrichten lassen / viel weiniger einige Giffte oder Gabe von ihnen empfangen / oder mit ihnen verdächtiger weise zu Gaste / oder zur Zeche sitzen / sondern sollen fleissige Auffacht haben / auff Klage / Antwort / und dasjenige / so im Gerichte vorgetragen wird / und darauff nach ihrem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0027"/> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS VI.</hi> </head><lb/> <argument> <p>Von den Dingleuten.</p> </argument> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/> <p>Die Dingleute welche in die Findung gehen / sollen fromme / ehrliche / und unberüchtigte dieser Stadt Bürgere seyn / und sich von den streitigen Partheyen nicht Unterrichten lassen / viel weiniger einige Giffte oder Gabe von ihnen empfangen / oder mit ihnen verdächtiger weise zu Gaste / oder zur Zeche sitzen / sondern sollen fleissige Auffacht haben / auff Klage / Antwort / und dasjenige / so im Gerichte vorgetragen wird / und darauff nach ihrem</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0027]
4.
Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden.
TITULUS VI.
Von den Dingleuten.
ARTICULUS 1.
Die Dingleute welche in die Findung gehen / sollen fromme / ehrliche / und unberüchtigte dieser Stadt Bürgere seyn / und sich von den streitigen Partheyen nicht Unterrichten lassen / viel weiniger einige Giffte oder Gabe von ihnen empfangen / oder mit ihnen verdächtiger weise zu Gaste / oder zur Zeche sitzen / sondern sollen fleissige Auffacht haben / auff Klage / Antwort / und dasjenige / so im Gerichte vorgetragen wird / und darauff nach ihrem
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/27>, abgerufen am 22.02.2025. |