Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.38. Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden. 39. Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden. 40. Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret 38. Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden. 39. Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden. 40. Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0262"/> </div> <div n="3"> <head>38.</head><lb/><lb/> <p>Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>39.</head><lb/><lb/> <p>Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>40.</head><lb/><lb/> <p>Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0262]
38.
Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden.
39.
Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden.
40.
Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/262>, abgerufen am 22.02.2025. |