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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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38.

Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden.

39.

Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden.

40.

Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret

38.

Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden.

39.

Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden.

40.

Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret

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[0262] 38. Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden. 39. Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden. 40. Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/262>, abgerufen am 21.12.2024.