Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

oder über seine Maß gesiegelt würde / und solches durch drey oder vier der besten im Schiffe eydlich gezeuget / sol der Schade zur Billigkeit / nach Erkändtnüß erfahrner Leute / vor Haverey gerechnet werden.

36.

Es ist ein jeder Schiffer schüldig / gute starcke Kardele und Windetackel in dem Schiffe zu halten / dar man des Kaufmanns Güter mit ein und außsetzen kan; zerbricht aber das Windetackel / also daß Schade an dem Gute geschicht / und daß die Boßleute den Schiffer gefragt haben / ob die Takel starck gnug seyn / und er ja darzu gesaget / so sol der Schiffer zu dem Schaden alleine antworten / wird er aber nicht gefraget / oder auch das Gut aus dem Takel fällt / so sollen die Boßleute den Schaden bezahlen.

37.

Es sollen auch allewege / wann Schiffe / mit Wahren geladen / allhie Anckern / Wächtere in die Schiffe bestellet / und des Schiffers und Schiffs-Volcks Kisten / Soltreume anders / eröffnet / besichtiget / und was nöhtig / registriret und verzeichnet werden.

oder über seine Maß gesiegelt würde / und solches durch drey oder vier der besten im Schiffe eydlich gezeuget / sol der Schade zur Billigkeit / nach Erkändtnüß erfahrner Leute / vor Haverey gerechnet werden.

36.

Es ist ein jeder Schiffer schüldig / gute starcke Kardele und Windetackel in dem Schiffe zu halten / dar man des Kaufmanns Güter mit ein und außsetzen kan; zerbricht aber das Windetackel / also daß Schade an dem Gute geschicht / und daß die Boßleute den Schiffer gefragt haben / ob die Takel starck gnug seyn / und er ja darzu gesaget / so sol der Schiffer zu dem Schaden alleine antworten / wird er aber nicht gefraget / oder auch das Gut aus dem Takel fällt / so sollen die Boßleute den Schaden bezahlen.

37.

Es sollen auch allewege / wann Schiffe / mit Wahren geladen / allhie Anckern / Wächtere in die Schiffe bestellet / und des Schiffers und Schiffs-Volcks Kisten / Soltreume anders / eröffnet / besichtiget / und was nöhtig / registriret und verzeichnet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0261"/>
oder über seine Maß gesiegelt würde / und solches durch drey oder vier der besten im Schiffe eydlich gezeuget / sol der Schade zur Billigkeit / nach Erkändtnüß erfahrner Leute / vor Haverey gerechnet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>36.</head><lb/><lb/>
            <p>Es ist ein jeder Schiffer schüldig / gute starcke Kardele und Windetackel in dem Schiffe zu halten / dar man des Kaufmanns Güter mit ein und außsetzen kan; zerbricht aber das Windetackel / also daß Schade an dem Gute geschicht / und daß die Boßleute den Schiffer gefragt haben / ob die Takel starck gnug seyn / und er ja darzu gesaget / so sol der Schiffer zu dem Schaden alleine antworten / wird er aber nicht gefraget / oder auch das Gut aus dem Takel fällt / so sollen die Boßleute den Schaden bezahlen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>37.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sollen auch allewege / wann Schiffe / mit Wahren geladen / allhie Anckern / Wächtere in die Schiffe bestellet / und des Schiffers und Schiffs-Volcks Kisten / Soltreume anders / eröffnet / besichtiget / und was nöhtig / <hi rendition="#aq">registrir</hi>et und verzeichnet werden.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0261] oder über seine Maß gesiegelt würde / und solches durch drey oder vier der besten im Schiffe eydlich gezeuget / sol der Schade zur Billigkeit / nach Erkändtnüß erfahrner Leute / vor Haverey gerechnet werden. 36. Es ist ein jeder Schiffer schüldig / gute starcke Kardele und Windetackel in dem Schiffe zu halten / dar man des Kaufmanns Güter mit ein und außsetzen kan; zerbricht aber das Windetackel / also daß Schade an dem Gute geschicht / und daß die Boßleute den Schiffer gefragt haben / ob die Takel starck gnug seyn / und er ja darzu gesaget / so sol der Schiffer zu dem Schaden alleine antworten / wird er aber nicht gefraget / oder auch das Gut aus dem Takel fällt / so sollen die Boßleute den Schaden bezahlen. 37. Es sollen auch allewege / wann Schiffe / mit Wahren geladen / allhie Anckern / Wächtere in die Schiffe bestellet / und des Schiffers und Schiffs-Volcks Kisten / Soltreume anders / eröffnet / besichtiget / und was nöhtig / registriret und verzeichnet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/261
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/261>, abgerufen am 21.12.2024.