Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten. 31. Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn. 32. Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten. 31. Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn. 32. Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0258"/> ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten.</p> </div> <div n="3"> <head>31.</head><lb/><lb/> <p>Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>32.</head><lb/><lb/> <p>Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0258]
ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten.
31.
Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn.
32.
Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/258>, abgerufen am 22.02.2025. |