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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten.

31.

Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn.

32.

Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen

ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten.

31.

Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn.

32.

Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen

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[0258] ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten. 31. Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn. 32. Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/258>, abgerufen am 03.12.2024.