Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht. 20. So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte. 21. Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden. sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht. 20. So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte. 21. Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0253"/> sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht.</p> </div> <div n="3"> <head>20.</head><lb/><lb/> <p>So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte.</p> </div> <div n="3"> <head>21.</head><lb/><lb/> <p>Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0253]
sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht.
20.
So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte.
21.
Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/253>, abgerufen am 22.02.2025. |