Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden. 18. Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte. 19. Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden. 18. Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte. 19. Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0252"/> Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im <ref target="#f0402">64. Articul des vierdten Theils</ref> verordnet / <hi rendition="#aq">procedirt</hi> und verfahren werden.</p> </div> <div n="3"> <head>18.</head><lb/><lb/> <p>Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.</p> </div> <div n="3"> <head>19.</head><lb/><lb/> <p>Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0252]
Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden.
18.
Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.
19.
Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte
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