Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden.

18.

Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.

19.

Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte

Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden.

18.

Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.

19.

Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0252"/>
Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im <ref target="#f0402">64. Articul des vierdten Theils</ref> verordnet / <hi rendition="#aq">procedirt</hi> und verfahren werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>18.</head><lb/><lb/>
            <p>Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>19.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0252] Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden. 18. Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte. 19. Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/252
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/252>, abgerufen am 22.12.2024.