Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.8. Kein Schiffer mag auff der Reise ein Schiff sellen oder verkauffen / das sein nicht ist / ohne Uhrlaub derjenigen / denen das Schiff gehöret / hat er aber Gebrech an Victualien / oder sonsten einiger anderer Nothdurfft des Schiffs / so mag er wol von dem Taue und Takel zu Pfande setzen / nach Rath der Schiff-Männer so bey ihm seyn. 9. Wird ein Schiffer / Schülde / oder anderer Uhrsachen halben / mit Rechte bekümmert / oder durch Kranckheit / oder Gebrech seines Schiffes gehindert / daß er seine Reise nicht vollenbringen kan / der mag sich der Fracht verziehen / und wiedergeben / was er zur Häur empfangen hat / und bleiben ferner ohne Schaden / es wäre dann / daß der Kauffmann begehrte / daß er einen andern Schiffer darauff setzte / daß sol er sich nicht weigern / und thun dasselbe mit Wissen und Willen der Redere / oder in deren Abwesen auff des Kauffmanns Gutachten / oder sol den Redern unt Kaufleuten gönnen einen erfahrnen Schiffer zu miehten / auff des Schiffes Kosten. 10. Wann ein Schiff ist zugeladen und gefüllet / so mag der Schiffer kein Gut mehr einnehmen / 8. Kein Schiffer mag auff der Reise ein Schiff sellen oder verkauffen / das sein nicht ist / ohne Uhrlaub derjenigen / denen das Schiff gehöret / hat er aber Gebrech an Victualien / oder sonsten einiger anderer Nothdurfft des Schiffs / so mag er wol von dem Taue und Takel zu Pfande setzen / nach Rath der Schiff-Männer so bey ihm seyn. 9. Wird ein Schiffer / Schülde / oder anderer Uhrsachen halben / mit Rechte bekümmert / oder durch Kranckheit / oder Gebrech seines Schiffes gehindert / daß er seine Reise nicht vollenbringen kan / der mag sich der Fracht verziehen / und wiedergeben / was er zur Häur empfangen hat / und bleiben ferner ohne Schaden / es wäre dann / daß der Kauffmann begehrte / daß er einen andern Schiffer darauff setzte / daß sol er sich nicht weigern / und thun dasselbe mit Wissen und Willen der Redere / oder in deren Abwesen auff des Kauffmanns Gutachten / oder sol den Redern unt Kaufleuten gönnen einen erfahrnen Schiffer zu miehten / auff des Schiffes Kosten. 10. Wann ein Schiff ist zugeladen und gefüllet / so mag der Schiffer kein Gut mehr einnehmen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0248"/> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Kein Schiffer mag auff der Reise ein Schiff sellen oder verkauffen / das sein nicht ist / ohne Uhrlaub derjenigen / denen das Schiff gehöret / hat er aber Gebrech an <hi rendition="#aq">Victuali</hi>en / oder sonsten einiger anderer Nothdurfft des Schiffs / so mag er wol von dem Taue und Takel zu Pfande setzen / nach Rath der Schiff-Männer so bey ihm seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wird ein Schiffer / Schülde / oder anderer Uhrsachen halben / mit Rechte bekümmert / oder durch Kranckheit / oder Gebrech seines Schiffes gehindert / daß er seine Reise nicht vollenbringen kan / der mag sich der Fracht verziehen / und wiedergeben / was er zur Häur empfangen hat / und bleiben ferner ohne Schaden / es wäre dann / daß der Kauffmann begehrte / daß er einen andern Schiffer darauff setzte / daß sol er sich nicht weigern / und thun dasselbe mit Wissen und Willen der Redere / oder in deren Abwesen auff des Kauffmanns Gutachten / oder sol den Redern unt Kaufleuten gönnen einen erfahrnen Schiffer zu miehten / auff des Schiffes Kosten.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein Schiff ist zugeladen und gefüllet / so mag der Schiffer kein Gut mehr einnehmen / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0248]
8.
Kein Schiffer mag auff der Reise ein Schiff sellen oder verkauffen / das sein nicht ist / ohne Uhrlaub derjenigen / denen das Schiff gehöret / hat er aber Gebrech an Victualien / oder sonsten einiger anderer Nothdurfft des Schiffs / so mag er wol von dem Taue und Takel zu Pfande setzen / nach Rath der Schiff-Männer so bey ihm seyn.
9.
Wird ein Schiffer / Schülde / oder anderer Uhrsachen halben / mit Rechte bekümmert / oder durch Kranckheit / oder Gebrech seines Schiffes gehindert / daß er seine Reise nicht vollenbringen kan / der mag sich der Fracht verziehen / und wiedergeben / was er zur Häur empfangen hat / und bleiben ferner ohne Schaden / es wäre dann / daß der Kauffmann begehrte / daß er einen andern Schiffer darauff setzte / daß sol er sich nicht weigern / und thun dasselbe mit Wissen und Willen der Redere / oder in deren Abwesen auff des Kauffmanns Gutachten / oder sol den Redern unt Kaufleuten gönnen einen erfahrnen Schiffer zu miehten / auff des Schiffes Kosten.
10.
Wann ein Schiff ist zugeladen und gefüllet / so mag der Schiffer kein Gut mehr einnehmen /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/248>, abgerufen am 22.02.2025. |