Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn. 3. So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn. 3. So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0245"/> zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda <hi rendition="#aq">reparir</hi>en und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0245]
zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn.
3.
So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/245 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/245>, abgerufen am 22.02.2025. |