Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.der Parte / oder sonsten / würde kundt gethan: So sol er von denselben in ernstliche Straffe genommen / oder nach Gelegenheit seines Dienstes von Uns entsetzet werden. 4. Er sol aber niemand außpfänden / oder jemand in des andern Güter ehe immittiren oder weldigen / es sey dann zuvor durch ordentlich Recht erkandt. 5. Die Sachen aber / welche sich nicht über dreissig Marck Lübisch erstrecken / mügen die Worthaltende Bürgermeistere und Gerichts-Verwaltere in ihren Häusern / wie von alters hero sittlich gewesen / ohne jennigen gerichtlichen Proces entscheiden / und vermittelst der Execution mit Außpfändung / den Partheyen Rechtens verhelffen / damit ein jeder das Seine / ohne Weitläufftigkeit erlangen müge. der Parte / oder sonsten / würde kundt gethan: So sol er von denselben in ernstliche Straffe genommen / oder nach Gelegenheit seines Dienstes von Uns entsetzet werden. 4. Er sol aber niemand außpfänden / oder jemand in des andern Güter ehe immittiren oder weldigen / es sey dann zuvor durch ordentlich Recht erkandt. 5. Die Sachen aber / welche sich nicht über dreissig Marck Lübisch erstrecken / mügen die Worthaltende Bürgermeistere und Gerichts-Verwaltere in ihren Häusern / wie von alters hero sittlich gewesen / ohne jennigen gerichtlichen Proces entscheiden / und vermittelst der Execution mit Außpfändung / den Partheyen Rechtens verhelffen / damit ein jeder das Seine / ohne Weitläufftigkeit erlangen müge. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0024"/> der Parte / oder sonsten / würde kundt gethan: So sol er von denselben in ernstliche Straffe genommen / oder nach Gelegenheit seines Dienstes von Uns entsetzet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Er sol aber niemand außpfänden / oder jemand in des andern Güter ehe <hi rendition="#aq">immittiren</hi> oder weldigen / es sey dann zuvor durch ordentlich Recht erkandt.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Die Sachen aber / welche sich nicht über dreissig Marck Lübisch erstrecken / mügen die Worthaltende Bürgermeistere und Gerichts-Verwaltere in ihren Häusern / wie von alters hero sittlich gewesen / ohne jennigen gerichtlichen <hi rendition="#aq">Proces</hi> entscheiden / und vermittelst der <hi rendition="#aq">Execution</hi> mit Außpfändung / den Partheyen Rechtens verhelffen / damit ein jeder das Seine / ohne Weitläufftigkeit erlangen müge.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
der Parte / oder sonsten / würde kundt gethan: So sol er von denselben in ernstliche Straffe genommen / oder nach Gelegenheit seines Dienstes von Uns entsetzet werden.
4.
Er sol aber niemand außpfänden / oder jemand in des andern Güter ehe immittiren oder weldigen / es sey dann zuvor durch ordentlich Recht erkandt.
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Die Sachen aber / welche sich nicht über dreissig Marck Lübisch erstrecken / mügen die Worthaltende Bürgermeistere und Gerichts-Verwaltere in ihren Häusern / wie von alters hero sittlich gewesen / ohne jennigen gerichtlichen Proces entscheiden / und vermittelst der Execution mit Außpfändung / den Partheyen Rechtens verhelffen / damit ein jeder das Seine / ohne Weitläufftigkeit erlangen müge.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/24>, abgerufen am 22.02.2025. |