Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und zu vollenziehen verbunden / und derselbige / welcher die Vollmacht angenommen / aber übertreten hat / kan nicht den Befehlgeber / sondern der Befehlgeber diesen / der wider den Befehl gehandelt / besprechen. 2. Würde jemand einen guten Freund / dem andern bittlich commendiren / so sol er dardurch nicht verpflichtet werden; und hinwiederumb / da einer nicht aus Vorsatze / wie ein Anwald / sondern aus Freundschafft / zu dienen sich anerbeut / wird damit zur Anwaldschafft nicht verpflichtet. 3. Ein jeglicher so einen Befehl außzurichten über sich genommen / ist dabey allen müglichen Fleiß anzuwenden schüldig; und derowegen / so durch seine Schuld / Fahrlässigkeit oder Versäumnüß / einiger Schade beschicht / ist er denselben zuerstatten / aber gar nicht / was durch einen unvorsehnlichen Fall sich zuträgt / darzu zu antworten verpflichtet / es wäre dann Sache / daß er solches auff seine Gefahr angenommen / dabey es billich bleibet. und zu vollenziehen verbunden / und derselbige / welcher die Vollmacht angenommen / aber übertreten hat / kan nicht den Befehlgeber / sondern der Befehlgeber diesen / der wider den Befehl gehandelt / besprechen. 2. Würde jemand einen guten Freund / dem andern bittlich commendiren / so sol er dardurch nicht verpflichtet werden; und hinwiederumb / da einer nicht aus Vorsatze / wie ein Anwald / sondern aus Freundschafft / zu dienen sich anerbeut / wird damit zur Anwaldschafft nicht verpflichtet. 3. Ein jeglicher so einen Befehl außzurichten über sich genommen / ist dabey allen müglichen Fleiß anzuwenden schüldig; und derowegen / so durch seine Schuld / Fahrlässigkeit oder Versäumnüß / einiger Schade beschicht / ist er denselben zuerstatten / aber gar nicht / was durch einen unvorsehnlichen Fall sich zuträgt / darzu zu antworten verpflichtet / es wäre dann Sache / daß er solches auff seine Gefahr angenommen / dabey es billich bleibet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0239"/> und zu vollenziehen verbunden / und derselbige / welcher die Vollmacht angenommen / aber übertreten hat / kan nicht den Befehlgeber / sondern der Befehlgeber diesen / der wider den Befehl gehandelt / besprechen.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Würde jemand einen guten Freund / dem andern bittlich <hi rendition="#aq">commendir</hi>en / so sol er dardurch nicht verpflichtet werden; und hinwiederumb / da einer nicht aus Vorsatze / wie ein Anwald / sondern aus Freundschafft / zu dienen sich anerbeut / wird damit zur Anwaldschafft nicht verpflichtet.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Ein jeglicher so einen Befehl außzurichten über sich genommen / ist dabey allen müglichen Fleiß anzuwenden schüldig; und derowegen / so durch seine Schuld / Fahrlässigkeit oder Versäumnüß / einiger Schade beschicht / ist er denselben zuerstatten / aber gar nicht / was durch einen unvorsehnlichen Fall sich zuträgt / darzu zu antworten verpflichtet / es wäre dann Sache / daß er solches auff seine Gefahr angenommen / dabey es billich bleibet.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0239]
und zu vollenziehen verbunden / und derselbige / welcher die Vollmacht angenommen / aber übertreten hat / kan nicht den Befehlgeber / sondern der Befehlgeber diesen / der wider den Befehl gehandelt / besprechen.
2.
Würde jemand einen guten Freund / dem andern bittlich commendiren / so sol er dardurch nicht verpflichtet werden; und hinwiederumb / da einer nicht aus Vorsatze / wie ein Anwald / sondern aus Freundschafft / zu dienen sich anerbeut / wird damit zur Anwaldschafft nicht verpflichtet.
3.
Ein jeglicher so einen Befehl außzurichten über sich genommen / ist dabey allen müglichen Fleiß anzuwenden schüldig; und derowegen / so durch seine Schuld / Fahrlässigkeit oder Versäumnüß / einiger Schade beschicht / ist er denselben zuerstatten / aber gar nicht / was durch einen unvorsehnlichen Fall sich zuträgt / darzu zu antworten verpflichtet / es wäre dann Sache / daß er solches auff seine Gefahr angenommen / dabey es billich bleibet.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/239>, abgerufen am 22.02.2025. |