Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.14. Wofern aber die Wittwe / wann sie die Güter ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, abgetreten / von ihren Eltern oder nechst-verwandten Freunden / nach des Mannes todt / oder falliment, etwas ererben würde / dessen hat sie und ihre Kinder / vor ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn An- und Zuspruch / frey und ungehindert billich zu geniessen. 15. Würde die Wittwe / nach Absterben ihres Ehe-Mannes / wegen der auff dem Sterb-Hauß befindlichen beschwerlichen Schülde / des Sterb-Hauses und der nachgelassenen Güter sich nicht anmassen / sondern den Creditorn des verstorbenen Ehe-Mannes / die nachgelassene und am Sterbetage verhandene Güter / würcklich und auffrichtig abtreten und aufftragen / so kan dieselbe Wittwe / durch solche beständige Cession, von ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn sich loß würcken und entfreyen. 16. Würden der Wittwen (welche nach ihres Ehe-Mannes tödlichem Abgange / alle am Sterb- 14. Wofern aber die Wittwe / wann sie die Güter ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, abgetreten / von ihren Eltern oder nechst-verwandten Freunden / nach des Mannes todt / oder falliment, etwas ererben würde / dessen hat sie und ihre Kinder / vor ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn An- und Zuspruch / frey und ungehindert billich zu geniessen. 15. Würde die Wittwe / nach Absterben ihres Ehe-Mannes / wegen der auff dem Sterb-Hauß befindlichen beschwerlichen Schülde / des Sterb-Hauses und der nachgelassenen Güter sich nicht anmassen / sondern den Creditorn des verstorbenen Ehe-Mannes / die nachgelassene und am Sterbetage verhandene Güter / würcklich und auffrichtig abtreten und aufftragen / so kan dieselbe Wittwe / durch solche beständige Cession, von ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn sich loß würcken und entfreyen. 16. Würden der Wittwen (welche nach ihres Ehe-Mannes tödlichem Abgange / alle am Sterb- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0237"/> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Wofern aber die Wittwe / wann sie die Güter ihres verstorbenen Ehe-Mannes <hi rendition="#aq">Creditorn</hi>, abgetreten / von ihren Eltern oder nechst-verwandten Freunden / nach des Mannes todt / oder <hi rendition="#aq">falliment,</hi> etwas ererben würde / dessen hat sie und ihre Kinder / vor ihres verstorbenen Ehe-Mannes <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> An- und Zuspruch / frey und ungehindert billich zu geniessen.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Würde die Wittwe / nach Absterben ihres Ehe-Mannes / wegen der auff dem Sterb-Hauß befindlichen beschwerlichen Schülde / des Sterb-Hauses und der nachgelassenen Güter sich nicht anmassen / sondern den <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> des verstorbenen Ehe-Mannes / die nachgelassene und am Sterbetage verhandene Güter / würcklich und auffrichtig abtreten und aufftragen / so kan dieselbe Wittwe / durch solche beständige <hi rendition="#aq">Cession,</hi> von ihres verstorbenen Ehe-Mannes <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> sich loß würcken und entfreyen.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>Würden der Wittwen (welche nach ihres Ehe-Mannes tödlichem Abgange / alle am Sterb- </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0237]
14.
Wofern aber die Wittwe / wann sie die Güter ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, abgetreten / von ihren Eltern oder nechst-verwandten Freunden / nach des Mannes todt / oder falliment, etwas ererben würde / dessen hat sie und ihre Kinder / vor ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn An- und Zuspruch / frey und ungehindert billich zu geniessen.
15.
Würde die Wittwe / nach Absterben ihres Ehe-Mannes / wegen der auff dem Sterb-Hauß befindlichen beschwerlichen Schülde / des Sterb-Hauses und der nachgelassenen Güter sich nicht anmassen / sondern den Creditorn des verstorbenen Ehe-Mannes / die nachgelassene und am Sterbetage verhandene Güter / würcklich und auffrichtig abtreten und aufftragen / so kan dieselbe Wittwe / durch solche beständige Cession, von ihres verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn sich loß würcken und entfreyen.
16.
Würden der Wittwen (welche nach ihres Ehe-Mannes tödlichem Abgange / alle am Sterb-
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/237>, abgerufen am 22.02.2025. |