Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS. IV. Von dem Voigte und dessen Ampte. ARTICULUS 1. Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben. 2. Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich TITULVS. IV. Von dem Voigte und dessen Ampte. ARTICULUS 1. Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben. 2. Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0022"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS. IV.</hi> </head><lb/> <argument> <p>Von dem Voigte und dessen Ampte.</p> </argument> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/> <p>Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
TITULVS. IV.
Von dem Voigte und dessen Ampte.
ARTICULUS 1.
Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.
2.
Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/22>, abgerufen am 22.02.2025. |