Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.10. Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget. 11. Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten. 12. Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser Condition, so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr 10. Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget. 11. Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten. 12. Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser Condition, so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0215"/> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser <hi rendition="#aq">Condition,</hi> so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0215]
10.
Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget.
11.
Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten.
12.
Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser Condition, so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/215>, abgerufen am 22.02.2025. |