Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.ohne öffentlich Anschlag / Consens und Bewilligung eines Erbahrn Raths. 3. Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an praesentiren / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen. 4. Wann jemand in dieser guten Stadt / des Juris retractus oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe. ohne öffentlich Anschlag / Consens und Bewilligung eines Erbahrn Raths. 3. Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an praesentiren / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen. 4. Wann jemand in dieser guten Stadt / des Juris retractus oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0212"/> ohne öffentlich Anschlag / <hi rendition="#aq">Consens</hi> und Bewilligung eines Erbahrn Raths.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an <hi rendition="#aq">praesentir</hi>en / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wann jemand in dieser guten Stadt / des <hi rendition="#aq">Juris retractus</hi> oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0212]
ohne öffentlich Anschlag / Consens und Bewilligung eines Erbahrn Raths.
3.
Wer sein Erbe / es sey Brau- oder Wohnhauß / so er geerbet / befreyet / oder auch mit seinem wol gewonnenem Gelde an sich gebracht / verkauffen wil / der sol es zu forderst zween Erbgesessene Bürgere / den beyden seiner nechsten Freunde / dar sein Gut auff fallen mag / an praesentiren / und wann die es nicht begehren / denen verkauffen / so das meiste dafür geben wollen.
4.
Wann jemand in dieser guten Stadt / des Juris retractus oder Vorkauffs geniessen / und in den Kauff treten wil / der sol / wann er gebührlich ersucht / alsbald / oder je auff das höchste innerhalb zween Monaten / sich erklären / und dasselbige Geld erlegen / so ohne Betrug und heimliche Untersetzung zum höchsten dafür geboten wird; und da des Argwohns oder bösen Verdachts / gnughafftige und erhebliche Anzeige wären / sol der Verkäuffer das rechte ware Kauffgeld / vermittelst seines leiblichen Eyds / nahmkündig zu machen / und der in den Kauff treten wil / gleichergestalt bey seinem Cörperlichen Eyde zu erhalten schüldig seyn / daß er solch Gut vor sich / und nicht einem andern zum besten kauffe.
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