Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.kein schlechter Mandatarius oder Befehlighaber des Senders des Wechselbrieffes / besondern daß dieselbe Pfenninge ihm gehörig / und bey dem Wechsel-Brieffe avito und Befehl bekommen / in rem suam und zu seinem selbst eigenen Nutze / die darinne begriffene Summa zu empfangen. 12. Wann Wechsele auff Franckfurt / Leiptzig / Naumburg / und dergleichen Messen und Jahrmarckte übergeschrieben / daselbsten acceptirt und nicht bezahlet werden / sollen den Einhaber des Wechsel-brieffes ohne praejudicio und Nachtheil drey Tage / nach dem das Geleide / weggezogen / an den Oerten da das Geleide gebräuchlich / und an andern Oerten drey Tage nach der Zahl-Woche das Protest zuthun gegönnet werden. Würde er aber gar nicht / oder nach verlauff dreyen Tagen / protestiren / hat er seine action gegen den Principal Auffnehmer damit verlohren / und muß sich an den Acceptatorn halten. kein schlechter Mandatarius oder Befehlighaber des Senders des Wechselbrieffes / besondern daß dieselbe Pfenninge ihm gehörig / und bey dem Wechsel-Brieffe avito und Befehl bekommen / in rem suam und zu seinem selbst eigenen Nutze / die darinne begriffene Summa zu empfangen. 12. Wann Wechsele auff Franckfurt / Leiptzig / Naumburg / und dergleichen Messen und Jahrmarckte übergeschrieben / daselbsten acceptirt und nicht bezahlet werden / sollen den Einhaber des Wechsel-brieffes ohne præjudicio und Nachtheil drey Tage / nach dem das Geleide / weggezogen / an den Oerten da das Geleide gebräuchlich / und an andern Oerten drey Tage nach der Zahl-Woche das Protest zuthun gegönnet werden. Würde er aber gar nicht / oder nach verlauff dreyen Tagen / protestiren / hat er seine action gegen den Principal Auffnehmer damit verlohren / und muß sich an den Acceptatorn halten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0210"/> kein schlechter <hi rendition="#aq">Mandatarius</hi> oder Befehlighaber des Senders des Wechselbrieffes / besondern daß dieselbe Pfenninge ihm gehörig / und bey dem Wechsel-Brieffe <hi rendition="#aq">avito</hi> und Befehl bekommen / <hi rendition="#aq">in rem suam</hi> und zu seinem selbst eigenen Nutze / die darinne begriffene Summa zu empfangen.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Wann Wechsele auff Franckfurt / Leiptzig / Naumburg / und dergleichen Messen und Jahrmarckte übergeschrieben / daselbsten <hi rendition="#aq">acceptirt</hi> und nicht bezahlet werden / sollen den Einhaber des Wechsel-brieffes ohne <hi rendition="#aq">præjudicio</hi> und Nachtheil drey Tage / nach dem das Geleide / weggezogen / an den Oerten da das Geleide gebräuchlich / und an andern Oerten drey Tage nach der Zahl-Woche das <hi rendition="#aq">Protest</hi> zuthun gegönnet werden. Würde er aber gar nicht / oder nach verlauff dreyen Tagen / <hi rendition="#aq">protestir</hi>en / hat er seine <hi rendition="#aq">action</hi> gegen den <hi rendition="#aq">Principal</hi> Auffnehmer damit verlohren / und muß sich an den <hi rendition="#aq">Acceptatorn</hi> halten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0210]
kein schlechter Mandatarius oder Befehlighaber des Senders des Wechselbrieffes / besondern daß dieselbe Pfenninge ihm gehörig / und bey dem Wechsel-Brieffe avito und Befehl bekommen / in rem suam und zu seinem selbst eigenen Nutze / die darinne begriffene Summa zu empfangen.
12.
Wann Wechsele auff Franckfurt / Leiptzig / Naumburg / und dergleichen Messen und Jahrmarckte übergeschrieben / daselbsten acceptirt und nicht bezahlet werden / sollen den Einhaber des Wechsel-brieffes ohne præjudicio und Nachtheil drey Tage / nach dem das Geleide / weggezogen / an den Oerten da das Geleide gebräuchlich / und an andern Oerten drey Tage nach der Zahl-Woche das Protest zuthun gegönnet werden. Würde er aber gar nicht / oder nach verlauff dreyen Tagen / protestiren / hat er seine action gegen den Principal Auffnehmer damit verlohren / und muß sich an den Acceptatorn halten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/210>, abgerufen am 22.02.2025. |