Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.6. Dieweil dann die Richt-Herren zu obgenandter Stunde in Niedern-Gerichte erscheinen werden: So sollen auch die Citirte und vorgeladene Partheyen unaußbleiblich compariren. Würden sie aber der Gerichts-Verwaltere Verboth versitzen: So sollen sie zum ersten mahl wegen ihres Außbleibens / vier Schilling zur Straffe geben / Und da sie zum andern mahl auff vorgehende Citation auch nicht erscheinen würden / in acht Schilling Straffe verfallen / Und wann sie zum drittenmahl außbleiben / die Marck sonder Gnade durch den Voigt abgefordert / und ferner gegen die Ungehorsamen Procediret werden / wie hernach im 15. und 16. Titulen verordnet. 6. Dieweil dann die Richt-Herren zu obgenandter Stunde in Niedern-Gerichte erscheinen werden: So sollen auch die Citirte und vorgeladene Partheyen unaußbleiblich compariren. Würden sie aber der Gerichts-Verwaltere Verboth versitzen: So sollen sie zum ersten mahl wegen ihres Außbleibens / vier Schilling zur Straffe geben / Und da sie zum andern mahl auff vorgehende Citation auch nicht erscheinen würden / in acht Schilling Straffe verfallen / Und wann sie zum drittenmahl außbleiben / die Marck sonder Gnade durch den Voigt abgefordert / und ferner gegen die Ungehorsamen Procediret werden / wie hernach im 15. und 16. Titulen verordnet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0021"/> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Dieweil dann die Richt-Herren zu obgenandter Stunde in Niedern-Gerichte erscheinen werden: So sollen auch die Citirte und vorgeladene Partheyen unaußbleiblich <hi rendition="#aq">compariren</hi>. Würden sie aber der Gerichts-Verwaltere Verboth versitzen: So sollen sie zum ersten mahl wegen ihres Außbleibens / vier Schilling zur Straffe geben / Und da sie zum andern mahl auff vorgehende <hi rendition="#aq">Citation</hi> auch nicht erscheinen würden / in acht Schilling Straffe verfallen / Und wann sie zum drittenmahl außbleiben / die Marck sonder Gnade durch den Voigt abgefordert / und ferner gegen die Ungehorsamen <hi rendition="#aq">Procediret</hi> werden / wie hernach im <ref target="#f0053">15.</ref> und <ref target="#f0055">16. Titulen</ref> verordnet.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0021]
6.
Dieweil dann die Richt-Herren zu obgenandter Stunde in Niedern-Gerichte erscheinen werden: So sollen auch die Citirte und vorgeladene Partheyen unaußbleiblich compariren. Würden sie aber der Gerichts-Verwaltere Verboth versitzen: So sollen sie zum ersten mahl wegen ihres Außbleibens / vier Schilling zur Straffe geben / Und da sie zum andern mahl auff vorgehende Citation auch nicht erscheinen würden / in acht Schilling Straffe verfallen / Und wann sie zum drittenmahl außbleiben / die Marck sonder Gnade durch den Voigt abgefordert / und ferner gegen die Ungehorsamen Procediret werden / wie hernach im 15. und 16. Titulen verordnet.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/21>, abgerufen am 22.02.2025. |