Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Wechselbrieff über vorbenandte Zeit bey sich behalten / und auff beschehene Abforderung nicht von sich gegeben / bezahlet werden.

7.

Wann einer Geld auffgenommen / und an bestimbtem Orte / der darauff gegebener Wechsel-Brieff nicht acceptirt wird / und davon protest wieder zu rücke kömpt: So ist der Auffnehmer in continenti ohne Verzug Bürgen zu stellen / oder gute Wahren und Pfande zu überliefferen verpflichtet / damit der Creditor wegen Hauptstuels / Unkosten und Schadens müge gesichert seyn.

8.

Wann ein Diener / ohne schriftliche Vollmacht und Instruction einen Wechselbrieff / der an seinen Herrn consignirt, acceptirt; So ist der Herr denselben / wann er verfallen / zu bezahlen nicht verbunden / hat aber der Diener schrifftliche Vollmacht von seinem Herrn: So muß der Herr auff verfallene Zeit billig bezahlen.

9.

Wann einem ein Wechselbrieff praesentiret, und von demselben nicht acceptiret ist / mag der

Wechselbrieff über vorbenandte Zeit bey sich behalten / und auff beschehene Abforderung nicht von sich gegeben / bezahlet werden.

7.

Wann einer Geld auffgenommen / und an bestimbtem Orte / der darauff gegebener Wechsel-Brieff nicht acceptirt wird / und davon protest wieder zu rücke kömpt: So ist der Auffnehmer in continenti ohne Verzug Bürgen zu stellen / oder gute Wahren und Pfande zu überliefferen verpflichtet / damit der Creditor wegen Hauptstuels / Unkosten und Schadens müge gesichert seyn.

8.

Wann ein Diener / ohne schriftliche Vollmacht und Instruction einen Wechselbrieff / der an seinen Herrn consignirt, acceptirt; So ist der Herr denselben / wann er verfallen / zu bezahlen nicht verbunden / hat aber der Diener schrifftliche Vollmacht von seinem Herrn: So muß der Herr auff verfallene Zeit billig bezahlen.

9.

Wann einem ein Wechselbrieff præsentiret, und von demselben nicht acceptiret ist / mag der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0208"/>
Wechselbrieff über vorbenandte Zeit bey sich behalten / und auff beschehene Abforderung nicht von sich gegeben / bezahlet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>7.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann einer Geld auffgenommen / und an bestimbtem Orte / der darauff gegebener Wechsel-Brieff nicht <hi rendition="#aq">acceptirt</hi> wird / und davon <hi rendition="#aq">protest</hi> wieder zu rücke kömpt: So ist der Auffnehmer <hi rendition="#aq">in continenti</hi> ohne Verzug Bürgen zu stellen / oder gute Wahren und Pfande zu überliefferen verpflichtet / damit der <hi rendition="#aq">Creditor</hi> wegen Hauptstuels / Unkosten und Schadens müge gesichert seyn.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann ein Diener / ohne schriftliche Vollmacht und <hi rendition="#aq">Instruction</hi> einen Wechselbrieff / der an seinen Herrn <hi rendition="#aq">consignirt, acceptirt;</hi> So ist der Herr denselben / wann er verfallen / zu bezahlen nicht verbunden / hat aber der Diener schrifftliche Vollmacht von seinem Herrn: So muß der Herr auff verfallene Zeit billig bezahlen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>9.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann einem ein Wechselbrieff <hi rendition="#aq">præsentiret,</hi> und von demselben nicht <hi rendition="#aq">acceptiret</hi> ist / mag der
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0208] Wechselbrieff über vorbenandte Zeit bey sich behalten / und auff beschehene Abforderung nicht von sich gegeben / bezahlet werden. 7. Wann einer Geld auffgenommen / und an bestimbtem Orte / der darauff gegebener Wechsel-Brieff nicht acceptirt wird / und davon protest wieder zu rücke kömpt: So ist der Auffnehmer in continenti ohne Verzug Bürgen zu stellen / oder gute Wahren und Pfande zu überliefferen verpflichtet / damit der Creditor wegen Hauptstuels / Unkosten und Schadens müge gesichert seyn. 8. Wann ein Diener / ohne schriftliche Vollmacht und Instruction einen Wechselbrieff / der an seinen Herrn consignirt, acceptirt; So ist der Herr denselben / wann er verfallen / zu bezahlen nicht verbunden / hat aber der Diener schrifftliche Vollmacht von seinem Herrn: So muß der Herr auff verfallene Zeit billig bezahlen. 9. Wann einem ein Wechselbrieff præsentiret, und von demselben nicht acceptiret ist / mag der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/208
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/208>, abgerufen am 21.11.2024.