Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.ist / und derselbe zu acceptiren sich verweigert / So mag der Einhaber des Wechsel-Brieffes alsbald protestiren; wil er aber demselben / so acceptiren sol / zu Gefallen drey Tage warten / sol ihm solches / wofern kein Bote in mittelst nach dem Orte / da das Geld außgezählet ist / gehen würde / ohn praejudicirlich und ohn schädlich seyn. 3. Wil in den dreyen Tagen der / an welchem der Wechsel-Brieff consignirt, nicht acceptiren / so gebühret dem Einhaber des Wechsel-Brieffes zu protestire; das protestiren zu rücke zu senden / den Wechsel-Brieff aber bey sich zubehalten biß der betaget; wil alsdann derselb / an welchem der Wechsel-Brieff geschrieben / noch bezahlen / so muß der Einhaber empfangen / jedoch daß die wegen des Protests auffgewandte Unkosten zugleich mit erlegt werden. Wil er aber nicht bezahlen / so muß der Einhaber protestiren vom Hauptstul / Schaden und Interesse, das Protest neben dem Wechsel-Brieffe zu rücke senden / und die Bezahlung des Hauptstuls / Interesse und Schadens nach Wechsels-lauff / wie die zurücke gehet / von dem principal Auffnehmer wieder forderen. 4. Wann ein Wechsel-Brieff betaget und verfallen / sol der Einhaber desselben an möglichem ist / und derselbe zu acceptiren sich verweigert / So mag der Einhaber des Wechsel-Brieffes alsbald protestiren; wil er aber demselben / so acceptiren sol / zu Gefallen drey Tage warten / sol ihm solches / wofern kein Bote in mittelst nach dem Orte / da das Geld außgezählet ist / gehen würde / ohn præjudicirlich und ohn schädlich seyn. 3. Wil in den dreyen Tagen der / an welchem der Wechsel-Brieff consignirt, nicht acceptiren / so gebühret dem Einhaber des Wechsel-Brieffes zu protestire; das protestiren zu rücke zu senden / den Wechsel-Brieff aber bey sich zubehalten biß der betaget; wil alsdann derselb / an welchem der Wechsel-Brieff geschrieben / noch bezahlen / so muß der Einhaber empfangen / jedoch daß die wegen des Protests auffgewandte Unkosten zugleich mit erlegt werden. Wil er aber nicht bezahlen / so muß der Einhaber protestiren vom Hauptstul / Schaden und Interesse, das Protest neben dem Wechsel-Brieffe zu rücke senden / und die Bezahlung des Hauptstuls / Interesse und Schadens nach Wechsels-lauff / wie die zurücke gehet / von dem principal Auffnehmer wieder forderen. 4. Wann ein Wechsel-Brieff betaget und verfallen / sol der Einhaber desselben an möglichem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0206"/> ist / und derselbe zu <hi rendition="#aq">acceptir</hi>en sich verweigert / So mag der Einhaber des Wechsel-Brieffes alsbald <hi rendition="#aq">protestir</hi>en; wil er aber demselben / so <hi rendition="#aq">acceptir</hi>en sol / zu Gefallen drey Tage warten / sol ihm solches / wofern kein Bote in mittelst nach dem Orte / da das Geld außgezählet ist / gehen würde / ohn <hi rendition="#aq">præjudicir</hi>lich und ohn schädlich seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Wil in den dreyen Tagen der / an welchem der Wechsel-Brieff <hi rendition="#aq">consignirt,</hi> nicht <hi rendition="#aq">acceptir</hi>en / so gebühret dem Einhaber des Wechsel-Brieffes zu <hi rendition="#aq">protestir</hi>e; das <hi rendition="#aq">protestir</hi>en zu rücke zu senden / den Wechsel-Brieff aber bey sich zubehalten biß der betaget; wil alsdann derselb / an welchem der Wechsel-Brieff geschrieben / noch bezahlen / so muß der Einhaber empfangen / jedoch daß die wegen des <hi rendition="#aq">Protests</hi> auffgewandte Unkosten zugleich mit erlegt werden. Wil er aber nicht bezahlen / so muß der Einhaber <hi rendition="#aq">protestir</hi>en vom Hauptstul / Schaden und <hi rendition="#aq">Interesse</hi>, das <hi rendition="#aq">Protest</hi> neben dem Wechsel-Brieffe zu rücke senden / und die Bezahlung des Hauptstuls / <hi rendition="#aq">Interesse</hi> und Schadens nach Wechsels-lauff / wie die zurücke gehet / von dem principal Auffnehmer wieder forderen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein Wechsel-Brieff betaget und verfallen / sol der Einhaber desselben an möglichem </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0206]
ist / und derselbe zu acceptiren sich verweigert / So mag der Einhaber des Wechsel-Brieffes alsbald protestiren; wil er aber demselben / so acceptiren sol / zu Gefallen drey Tage warten / sol ihm solches / wofern kein Bote in mittelst nach dem Orte / da das Geld außgezählet ist / gehen würde / ohn præjudicirlich und ohn schädlich seyn.
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Wil in den dreyen Tagen der / an welchem der Wechsel-Brieff consignirt, nicht acceptiren / so gebühret dem Einhaber des Wechsel-Brieffes zu protestire; das protestiren zu rücke zu senden / den Wechsel-Brieff aber bey sich zubehalten biß der betaget; wil alsdann derselb / an welchem der Wechsel-Brieff geschrieben / noch bezahlen / so muß der Einhaber empfangen / jedoch daß die wegen des Protests auffgewandte Unkosten zugleich mit erlegt werden. Wil er aber nicht bezahlen / so muß der Einhaber protestiren vom Hauptstul / Schaden und Interesse, das Protest neben dem Wechsel-Brieffe zu rücke senden / und die Bezahlung des Hauptstuls / Interesse und Schadens nach Wechsels-lauff / wie die zurücke gehet / von dem principal Auffnehmer wieder forderen.
4.
Wann ein Wechsel-Brieff betaget und verfallen / sol der Einhaber desselben an möglichem
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/206>, abgerufen am 22.02.2025. |