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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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10.

Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem Creditore seine Fürderung / so wol wider den Principal, als den Mitbürgen / cedirt und auffgetragen.

11.

Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine Quotam und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und in solidum, besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein obligirt, und also des beneficii divisionis verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener cession, eben so wol wie der Principal, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist.

12.

Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet

10.

Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem Creditore seine Fürderung / so wol wider den Principal, als den Mitbürgen / cedirt und auffgetragen.

11.

Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine Quotam und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und in solidum, besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein obligirt, und also des beneficii divisionis verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener cession, eben so wol wie der Principal, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist.

12.

Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet

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[0202] 10. Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem Creditore seine Fürderung / so wol wider den Principal, als den Mitbürgen / cedirt und auffgetragen. 11. Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine Quotam und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und in solidum, besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein obligirt, und also des beneficii divisionis verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener cession, eben so wol wie der Principal, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist. 12. Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/202>, abgerufen am 21.12.2024.