Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Rente halben / in andern des Schüldners Gütern / nach ihrem dato, des Vorzugs zugeniessen. 13. Auch wann einem in gemein alle Haab und Güter / und folgends dem andern ein besonder Stücke von denselben Gütern / außdrücklich verpfändet worden: So hat der erste auch den Vorgang / in dem hernacher einem andern besonderlich verpfändetem Gute. Da aber dem Gläubiger auff ein sonderbahr Gut Verpfändung geschehen / und zugleich alle andere Güter zu Unterpfandt gesetzt weren: Sol der Gläubiger zuforderst aus dem special gesetztem Pfande die Bezahlunge suchen / und da er dieselbe daraus erlangen kan / den anderen Creditorn, welche jüngere Verpfändung haben / ihre Schuld aus den übrigen zu suchen nicht hinderlich seyn. 14. Stehen aber in auffgerichteten Pfandt-Verschreibungen die data gleich: So sollen die Gläubiger auch zugleich / doch nach Anzahl ihres jeden Schulden / wie ob stehet / zugelassen werden. 15. Da auch jemand Geld ausgeliehen / damit einen andern Gläubiger / dem ein Gut Verpfändet Rente halben / in andern des Schüldners Gütern / nach ihrem dato, des Vorzugs zugeniessen. 13. Auch wann einem in gemein alle Haab und Güter / und folgends dem andern ein besonder Stücke von denselben Gütern / außdrücklich verpfändet worden: So hat der erste auch den Vorgang / in dem hernacher einem andern besonderlich verpfändetem Gute. Da aber dem Gläubiger auff ein sonderbahr Gut Verpfändung geschehen / und zugleich alle andere Güter zu Unterpfandt gesetzt weren: Sol der Gläubiger zuforderst aus dem special gesetztem Pfande die Bezahlunge suchen / und da er dieselbe daraus erlangen kan / den anderen Creditorn, welche jüngere Verpfändung haben / ihre Schuld aus den übrigen zu suchen nicht hinderlich seyn. 14. Stehen aber in auffgerichteten Pfandt-Verschreibungen die data gleich: So sollen die Gläubiger auch zugleich / doch nach Anzahl ihres jeden Schulden / wie ob stehet / zugelassen werden. 15. Da auch jemand Geld ausgeliehen / damit einen andern Gläubiger / dem ein Gut Verpfändet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0196"/> Rente halben / in andern des Schüldners Gütern / nach ihrem <hi rendition="#aq">dato,</hi> des Vorzugs zugeniessen.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Auch wann einem in gemein alle Haab und Güter / und folgends dem andern ein besonder Stücke von denselben Gütern / außdrücklich verpfändet worden: So hat der erste auch den Vorgang / in dem hernacher einem andern besonderlich verpfändetem Gute. Da aber dem Gläubiger auff ein sonderbahr Gut Verpfändung geschehen / und zugleich alle andere Güter zu Unterpfandt gesetzt weren: Sol der Gläubiger zuforderst aus dem <hi rendition="#aq">special</hi> gesetztem Pfande die Bezahlunge suchen / und da er dieselbe daraus erlangen kan / den anderen <hi rendition="#aq">Creditorn</hi>, welche jüngere Verpfändung haben / ihre Schuld aus den übrigen zu suchen nicht hinderlich seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Stehen aber in auffgerichteten Pfandt-Verschreibungen die <hi rendition="#aq">data</hi> gleich: So sollen die Gläubiger auch zugleich / doch nach Anzahl ihres jeden Schulden / wie ob stehet / zugelassen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Da auch jemand Geld ausgeliehen / damit einen andern Gläubiger / dem ein Gut Verpfändet </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0196]
Rente halben / in andern des Schüldners Gütern / nach ihrem dato, des Vorzugs zugeniessen.
13.
Auch wann einem in gemein alle Haab und Güter / und folgends dem andern ein besonder Stücke von denselben Gütern / außdrücklich verpfändet worden: So hat der erste auch den Vorgang / in dem hernacher einem andern besonderlich verpfändetem Gute. Da aber dem Gläubiger auff ein sonderbahr Gut Verpfändung geschehen / und zugleich alle andere Güter zu Unterpfandt gesetzt weren: Sol der Gläubiger zuforderst aus dem special gesetztem Pfande die Bezahlunge suchen / und da er dieselbe daraus erlangen kan / den anderen Creditorn, welche jüngere Verpfändung haben / ihre Schuld aus den übrigen zu suchen nicht hinderlich seyn.
14.
Stehen aber in auffgerichteten Pfandt-Verschreibungen die data gleich: So sollen die Gläubiger auch zugleich / doch nach Anzahl ihres jeden Schulden / wie ob stehet / zugelassen werden.
15.
Da auch jemand Geld ausgeliehen / damit einen andern Gläubiger / dem ein Gut Verpfändet
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