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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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5.

Ferner / ob wol die Haußdienste ihres verdienten Lohns halben / ohne besondere Beding / keine Pfandgerechtigkeit haben: So sollen doch dieselben / nach uhraltem Rechte und Gewohnheit dieser Stadt / in demselben ihrem Dienstgeld / oder Lohn / allen andern Creditorn mit Bezahlung fürgehen.

6.

Nechst diesem sol auch ein Wirth wegen seines Gastes / vor ein Jahr Kost und Bier / so er ihm / nach Standes Gelegenheit / zu seiner nothdürfftigen Unterhaltung gereichet / und vertrauet / in dessen Gütern vor allen andern Creditorn den Vorzug zu haben.

7.

Wann einer dem andern zu Erkauffung eines Hauses / Schiffs / oder andern Guts / Geld darleihet / mit dem Beding / das ihm solch erkaufftes Gut für ein dargeliehen Geld zu Unterpfand stehen sol / derselbe Darleiher hat auff demselben Gut vor allen andern Gläubigern den Vorgang / ob gleich demselben zuvor einige Verpfändung geschehen were / jedoch das die Verpfändung / welche in dem Stadt-Buch verzeichnet / wie obgedacht

5.

Ferner / ob wol die Haußdienste ihres verdienten Lohns halben / ohne besondere Beding / keine Pfandgerechtigkeit haben: So sollen doch dieselben / nach uhraltem Rechte und Gewohnheit dieser Stadt / in demselben ihrem Dienstgeld / oder Lohn / allen andern Creditorn mit Bezahlung fürgehen.

6.

Nechst diesem sol auch ein Wirth wegen seines Gastes / vor ein Jahr Kost und Bier / so er ihm / nach Standes Gelegenheit / zu seiner nothdürfftigen Unterhaltung gereichet / und vertrauet / in dessen Gütern vor allen andern Creditorn den Vorzug zu haben.

7.

Wann einer dem andern zu Erkauffung eines Hauses / Schiffs / oder andern Guts / Geld darleihet / mit dem Beding / das ihm solch erkaufftes Gut für ein dargeliehen Geld zu Unterpfand stehen sol / derselbe Darleiher hat auff demselben Gut vor allen andern Gläubigern den Vorgang / ob gleich demselben zuvor einige Verpfändung geschehen were / jedoch das die Verpfändung / welche in dem Stadt-Buch verzeichnet / wie obgedacht

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[0192] 5. Ferner / ob wol die Haußdienste ihres verdienten Lohns halben / ohne besondere Beding / keine Pfandgerechtigkeit haben: So sollen doch dieselben / nach uhraltem Rechte und Gewohnheit dieser Stadt / in demselben ihrem Dienstgeld / oder Lohn / allen andern Creditorn mit Bezahlung fürgehen. 6. Nechst diesem sol auch ein Wirth wegen seines Gastes / vor ein Jahr Kost und Bier / so er ihm / nach Standes Gelegenheit / zu seiner nothdürfftigen Unterhaltung gereichet / und vertrauet / in dessen Gütern vor allen andern Creditorn den Vorzug zu haben. 7. Wann einer dem andern zu Erkauffung eines Hauses / Schiffs / oder andern Guts / Geld darleihet / mit dem Beding / das ihm solch erkaufftes Gut für ein dargeliehen Geld zu Unterpfand stehen sol / derselbe Darleiher hat auff demselben Gut vor allen andern Gläubigern den Vorgang / ob gleich demselben zuvor einige Verpfändung geschehen were / jedoch das die Verpfändung / welche in dem Stadt-Buch verzeichnet / wie obgedacht

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/192>, abgerufen am 30.12.2024.