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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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/ biß das Rathhauß anderweits eröffnet wird / verharren.

2.

Die Gerichts-Verwaltere sollen der Partheyen fürtragende Nothturfft mit Fleiß anhören / und der Sachen ümbständliche Beschaffenheit erkündigen / in ihrem Ampte nicht säumig seyn / sondern einem jeden unpartheylich schleunig Recht wiederfahren lassen / GOtt den Allmächtigen und das gestrenge Gericht für Augen haben / und die Wage gleich hengen / auch ins gemein bewahren und vorsehen / das niemand verschnellet / sondern einem jeden / er sey Arm oder Reich / Freund oder Frembd / die Sachen sein / Bürglich oder Peinlich / gleich Recht mitgetheilet werde.

3.

Und als in diesen letzten Zeiten öffenliche Laster und Sünde / leider / zu grosser Aergernüß der lieben Christenheit / sich häuffen und vermehren: So sollen die Gerichts-Verwaltere / auch ausserhalb Gerichts / ihr Ampt ihnen lassen getreulich befohlen sein / damit öffentliche oder heimliche (so sie dessen erinnert) Sünde und Laster / als Unzucht / Hurerey / Ehebruch / Fluchen / Schelten / Stechen / Schlagen / Wucher / und dergleichen ärgerliche verbothene Handlungen / andern zum Abscheu ernstlich mügen gestraffet werden.

/ biß das Rathhauß anderweits eröffnet wird / verharren.

2.

Die Gerichts-Verwaltere sollen der Partheyen fürtragende Nothturfft mit Fleiß anhören / und der Sachen ümbständliche Beschaffenheit erkündigen / in ihrem Ampte nicht säumig seyn / sondern einem jeden unpartheylich schleunig Recht wiederfahren lassen / GOtt den Allmächtigen und das gestrenge Gericht für Augen haben / und die Wage gleich hengen / auch ins gemein bewahren und vorsehen / das niemand verschnellet / sondern einem jeden / er sey Arm oder Reich / Freund oder Frembd / die Sachen sein / Bürglich oder Peinlich / gleich Recht mitgetheilet werde.

3.

Und als in diesen letzten Zeiten öffenliche Laster und Sünde / leider / zu grosser Aergernüß der lieben Christenheit / sich häuffen und vermehren: So sollen die Gerichts-Verwaltere / auch ausserhalb Gerichts / ihr Ampt ihnen lassen getreulich befohlen sein / damit öffentliche oder heimliche (so sie dessen erinnert) Sünde und Laster / als Unzucht / Hurerey / Ehebruch / Fluchen / Schelten / Stechen / Schlagen / Wucher / und dergleichen ärgerliche verbothene Handlungen / andern zum Abscheu ernstlich mügen gestraffet werden.

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[0019] / biß das Rathhauß anderweits eröffnet wird / verharren. 2. Die Gerichts-Verwaltere sollen der Partheyen fürtragende Nothturfft mit Fleiß anhören / und der Sachen ümbständliche Beschaffenheit erkündigen / in ihrem Ampte nicht säumig seyn / sondern einem jeden unpartheylich schleunig Recht wiederfahren lassen / GOtt den Allmächtigen und das gestrenge Gericht für Augen haben / und die Wage gleich hengen / auch ins gemein bewahren und vorsehen / das niemand verschnellet / sondern einem jeden / er sey Arm oder Reich / Freund oder Frembd / die Sachen sein / Bürglich oder Peinlich / gleich Recht mitgetheilet werde. 3. Und als in diesen letzten Zeiten öffenliche Laster und Sünde / leider / zu grosser Aergernüß der lieben Christenheit / sich häuffen und vermehren: So sollen die Gerichts-Verwaltere / auch ausserhalb Gerichts / ihr Ampt ihnen lassen getreulich befohlen sein / damit öffentliche oder heimliche (so sie dessen erinnert) Sünde und Laster / als Unzucht / Hurerey / Ehebruch / Fluchen / Schelten / Stechen / Schlagen / Wucher / und dergleichen ärgerliche verbothene Handlungen / andern zum Abscheu ernstlich mügen gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/19>, abgerufen am 21.11.2024.