Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
16.

Wann der Schüldiger seinem Gläubiger die schüldige Gelder in zweer Zeugen Gegenwart offerirt, derselbe aber solche Gelder anzunehmen sich verweigert / und der Debitor dieselbe consigniret, und loco publica deponiret; So sol der Schüldiger damit von ferner Zinse / und zustehender Gefahr / befreyet seyn.

17.

Wann jemand etwas / ümb feindlichen Einfals / Feuers und Wassers-Noth / und andern derogleichen Gefährlichkeiten willen / bey einem andern deponiret, und derselbe der es empfangen / solches verleugnen und zu restituiren sich verweigeren würde / derselbe / wann er dessen überweiset / sol solches zur Strafe gedoppelt bezahlen.

16.

Wann der Schüldiger seinem Gläubiger die schüldige Gelder in zweer Zeugen Gegenwart offerirt, derselbe aber solche Gelder anzunehmen sich verweigert / und der Debitor dieselbe consigniret, und loco publica deponiret; So sol der Schüldiger damit von ferner Zinse / und zustehender Gefahr / befreyet seyn.

17.

Wann jemand etwas / ümb feindlichen Einfals / Feuers und Wassers-Noth / und andern derogleichen Gefährlichkeiten willen / bey einem andern deponiret, und derselbe der es empfangen / solches verleugnen und zu restituiren sich verweigeren würde / derselbe / wann er dessen überweiset / sol solches zur Strafe gedoppelt bezahlen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0182"/>
          </div>
          <div n="3">
            <head>16.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann der Schüldiger seinem Gläubiger die schüldige Gelder in zweer Zeugen Gegenwart <hi rendition="#aq">offerirt</hi>, derselbe aber solche Gelder anzunehmen sich verweigert / und der <hi rendition="#aq">Debitor</hi> dieselbe <hi rendition="#aq">consigniret</hi>, und <hi rendition="#aq">loco publica deponiret</hi>; So sol der Schüldiger damit von ferner Zinse / und zustehender Gefahr / befreyet seyn.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>17.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann jemand etwas / ümb feindlichen Einfals / Feuers und Wassers-Noth / und andern derogleichen Gefährlichkeiten willen / bey einem andern <hi rendition="#aq">deponiret</hi>, und derselbe der es empfangen / solches verleugnen und zu <hi rendition="#aq">restituiren</hi> sich verweigeren würde / derselbe / wann er dessen überweiset / sol solches zur Strafe gedoppelt bezahlen.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0182] 16. Wann der Schüldiger seinem Gläubiger die schüldige Gelder in zweer Zeugen Gegenwart offerirt, derselbe aber solche Gelder anzunehmen sich verweigert / und der Debitor dieselbe consigniret, und loco publica deponiret; So sol der Schüldiger damit von ferner Zinse / und zustehender Gefahr / befreyet seyn. 17. Wann jemand etwas / ümb feindlichen Einfals / Feuers und Wassers-Noth / und andern derogleichen Gefährlichkeiten willen / bey einem andern deponiret, und derselbe der es empfangen / solches verleugnen und zu restituiren sich verweigeren würde / derselbe / wann er dessen überweiset / sol solches zur Strafe gedoppelt bezahlen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/182
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/182>, abgerufen am 21.11.2024.