Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Des Niedern und Obern Gerichts-Ordnung. TITULUS. III. Von den Gerichts-Verwaltern und derselbigen Ampte. ARTICULUS 1. Die Gerichts-Verwaltere sollen beyde alle Gerichtstage / nemlich Montags und Mitwochens / so es nicht in der Rechtschliessung oder Ferien ist / ümb acht Uhr auff dem Rathhause seyn / Und so bald der Rath zu gewöhnlicher Stelle sich gesetzt / in das Niedergerichte gehen / und ihres Außbleibens keine Entschüldigung haben / es sey ihnen dann von dem Worthaltenden Bürgermeister Uhrlaub gegeben / und eine andere Rathsperson in des außbleibenden Stette verordnet. Und wann das Rathauß / die Rechthängigen Sachen anzusprechen / wieder zugethan / sollen sie sich wieder in das Gericht verfügen / und daselbst Des Niedern und Obern Gerichts-Ordnung. TITULUS. III. Von den Gerichts-Verwaltern und derselbigen Ampte. ARTICULUS 1. Die Gerichts-Verwaltere sollen beyde alle Gerichtstage / nemlich Montags und Mitwochens / so es nicht in der Rechtschliessung oder Ferien ist / ümb acht Uhr auff dem Rathhause seyn / Und so bald der Rath zu gewöhnlicher Stelle sich gesetzt / in das Niedergerichte gehen / und ihres Außbleibens keine Entschüldigung haben / es sey ihnen dann von dem Worthaltenden Bürgermeister Uhrlaub gegeben / und eine andere Rathsperson in des außbleibenden Stette verordnet. Und wann das Rathauß / die Rechthängigen Sachen anzusprechen / wieder zugethan / sollen sie sich wieder in das Gericht verfügen / und daselbst <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0018"/> <div n="1"> <head>Des Niedern und Obern Gerichts-Ordnung.</head><lb/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS. III.</hi> </head><lb/> <argument> <p>Von den Gerichts-Verwaltern und derselbigen Ampte.</p> </argument> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/> <p>Die Gerichts-Verwaltere sollen beyde alle Gerichtstage / nemlich Montags und Mitwochens / so es nicht in der Rechtschliessung oder <hi rendition="#aq">Ferien</hi> ist / ümb acht Uhr auff dem Rathhause seyn / Und so bald der Rath zu gewöhnlicher Stelle sich gesetzt / in das Niedergerichte gehen / und ihres Außbleibens keine Entschüldigung haben / es sey ihnen dann von dem Worthaltenden Bürgermeister Uhrlaub gegeben / und eine andere Rathsperson in des außbleibenden Stette verordnet. Und wann das Rathauß / die Rechthängigen Sachen anzusprechen / wieder zugethan / sollen sie sich wieder in das Gericht verfügen / und daselbst </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
Des Niedern und Obern Gerichts-Ordnung.
TITULUS. III.
Von den Gerichts-Verwaltern und derselbigen Ampte.
ARTICULUS 1.
Die Gerichts-Verwaltere sollen beyde alle Gerichtstage / nemlich Montags und Mitwochens / so es nicht in der Rechtschliessung oder Ferien ist / ümb acht Uhr auff dem Rathhause seyn / Und so bald der Rath zu gewöhnlicher Stelle sich gesetzt / in das Niedergerichte gehen / und ihres Außbleibens keine Entschüldigung haben / es sey ihnen dann von dem Worthaltenden Bürgermeister Uhrlaub gegeben / und eine andere Rathsperson in des außbleibenden Stette verordnet. Und wann das Rathauß / die Rechthängigen Sachen anzusprechen / wieder zugethan / sollen sie sich wieder in das Gericht verfügen / und daselbst
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