Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.7. Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen. 8. Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde. 9. Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden. 7. Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen. 8. Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde. 9. Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0179"/> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder <hi rendition="#aq">Provincien</hi> etwas were also <hi rendition="#aq">deponiret</hi> worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es <hi rendition="#aq">in deposito</hi> gelegt / sondern des <hi rendition="#aq">deponenten</hi> Unkostung / geschehen.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist <hi rendition="#aq">post moram</hi> Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch <hi rendition="#aq">deponirt</hi> Gut / ohne Vorwissen des <hi rendition="#aq">deponenten</hi> oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0179]
7.
Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen.
8.
Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde.
9.
Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/179 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/179>, abgerufen am 22.02.2025. |