Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.oder geraubt würde / oder durch Brand ümbkäme / und er solchen unversehnlichen Fall / wie Recht beweisen / und dann ferner bey seinem Eyde erhalten könte / das solches ohne seine Schuld geschehen: So ist er von ferner Anspruch gefreyet. Wie es auch in dem Fall / wann einem von andern Viehe oder Quick vertrauet / und dasselbe stirbet / auff eydliche Betheurung / ebenmässig sol gehalten werden. 3. Würde jemand dem Wirth in der Herberge / oder im Kruge / oder Badstuben / seinen Wetzschger / Kleider / oder was es sonst seyn möchte / fleissig auffzuheben befehlen / und solch Gut abhändig gemacht / oder verlohren / so seyn die Wirthe / wo ferne sie keine Belohnung dafür begehret / oder empfangen / auch weiters nicht / sondern wo fern sie jenige Gefährlichkeit darbey gebraucht / darzu zu antworten verbunden. Da sie aber ümb eine Belohung sich zu solcher Verwahrung verpflichtig gemacht: So müssen sie auch / als die sich darzu vermietet / dasselbe verantworten. 4. Hätte einer deponirtes Gut verkaufft / und solches darnach wieder gelöset / in meynung / es ferner als ein depositum in getreuer Verwahrung zubehalten / oder geraubt würde / oder durch Brand ümbkäme / und er solchen unversehnlichen Fall / wie Recht beweisen / und dann ferner bey seinem Eyde erhalten könte / das solches ohne seine Schuld geschehen: So ist er von ferner Anspruch gefreyet. Wie es auch in dem Fall / wann einem von andern Viehe oder Quick vertrauet / und dasselbe stirbet / auff eydliche Betheurung / ebenmässig sol gehalten werden. 3. Würde jemand dem Wirth in der Herberge / oder im Kruge / oder Badstuben / seinen Wetzschger / Kleider / oder was es sonst seyn möchte / fleissig auffzuheben befehlen / und solch Gut abhändig gemacht / oder verlohren / so seyn die Wirthe / wo ferne sie keine Belohnung dafür begehret / oder empfangen / auch weiters nicht / sondern wo fern sie jenige Gefährlichkeit darbey gebraucht / darzu zu antworten verbunden. Da sie aber ümb eine Belohung sich zu solcher Verwahrung verpflichtig gemacht: So müssen sie auch / als die sich darzu vermietet / dasselbe verantworten. 4. Hätte einer deponirtes Gut verkaufft / und solches darnach wieder gelöset / in meynung / es ferner als ein depositum in getreuer Verwahrung zubehalten / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0177"/> oder geraubt würde / oder durch Brand ümbkäme / und er solchen unversehnlichen Fall / wie Recht beweisen / und dann ferner bey seinem Eyde erhalten könte / das solches ohne seine Schuld geschehen: So ist er von ferner Anspruch gefreyet. Wie es auch in dem Fall / wann einem von andern Viehe oder Quick vertrauet / und dasselbe stirbet / auff eydliche Betheurung / ebenmässig sol gehalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Würde jemand dem Wirth in der Herberge / oder im Kruge / oder Badstuben / seinen Wetzschger / Kleider / oder was es sonst seyn möchte / fleissig auffzuheben befehlen / und solch Gut abhändig gemacht / oder verlohren / so seyn die Wirthe / wo ferne sie keine Belohnung dafür begehret / oder empfangen / auch weiters nicht / sondern wo fern sie jenige Gefährlichkeit darbey gebraucht / darzu zu antworten verbunden. Da sie aber ümb eine Belohung sich zu solcher Verwahrung verpflichtig gemacht: So müssen sie auch / als die sich darzu vermietet / dasselbe verantworten.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Hätte einer deponirtes Gut verkaufft / und solches darnach wieder gelöset / in meynung / es ferner als ein <hi rendition="#aq">depositum</hi> in getreuer Verwahrung zubehalten / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0177]
oder geraubt würde / oder durch Brand ümbkäme / und er solchen unversehnlichen Fall / wie Recht beweisen / und dann ferner bey seinem Eyde erhalten könte / das solches ohne seine Schuld geschehen: So ist er von ferner Anspruch gefreyet. Wie es auch in dem Fall / wann einem von andern Viehe oder Quick vertrauet / und dasselbe stirbet / auff eydliche Betheurung / ebenmässig sol gehalten werden.
3.
Würde jemand dem Wirth in der Herberge / oder im Kruge / oder Badstuben / seinen Wetzschger / Kleider / oder was es sonst seyn möchte / fleissig auffzuheben befehlen / und solch Gut abhändig gemacht / oder verlohren / so seyn die Wirthe / wo ferne sie keine Belohnung dafür begehret / oder empfangen / auch weiters nicht / sondern wo fern sie jenige Gefährlichkeit darbey gebraucht / darzu zu antworten verbunden. Da sie aber ümb eine Belohung sich zu solcher Verwahrung verpflichtig gemacht: So müssen sie auch / als die sich darzu vermietet / dasselbe verantworten.
4.
Hätte einer deponirtes Gut verkaufft / und solches darnach wieder gelöset / in meynung / es ferner als ein depositum in getreuer Verwahrung zubehalten /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/177>, abgerufen am 22.02.2025. |