Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der Valor berührter Gelder gestiegen / das augmentum oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das decrementum oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn. 14. Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder soluto matrimonio nach gelöseter Ehe / ein solches zu restituiren verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden. 15. Würde aber nach geenderter Ehe die restitutio oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem Debitore, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der Valor berührter Gelder gestiegen / das augmentum oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das decrementum oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn. 14. Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder soluto matrimonio nach gelöseter Ehe / ein solches zu restituiren verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden. 15. Würde aber nach geenderter Ehe die restitutio oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem Debitore, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0168"/> zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der <hi rendition="#aq">Valor</hi> berührter Gelder gestiegen / das <hi rendition="#aq">augmentum</hi> oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das <hi rendition="#aq">decrementum</hi> oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder <hi rendition="#aq">soluto matrimonio</hi> nach gelöseter Ehe / ein solches zu <hi rendition="#aq">restituiren</hi> verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber nach geenderter Ehe die <hi rendition="#aq">restitutio</hi> oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem <hi rendition="#aq">Debitore</hi>, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0168]
zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der Valor berührter Gelder gestiegen / das augmentum oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das decrementum oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn.
14.
Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder soluto matrimonio nach gelöseter Ehe / ein solches zu restituiren verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden.
15.
Würde aber nach geenderter Ehe die restitutio oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem Debitore, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/168>, abgerufen am 22.02.2025. |