Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schrot und Korn verbessert oder geringert worden. 11. Würden Goldgülden / Reichsthaler und andere grobe Müntze in specie Entlehnet / und die Zahlung in gleichmässiger Müntze außdrücklich versprochen: So sol / wo ferne die Müntze noch vorhanden / berührte Vergleichung angesehen / die empfangene Müntze in specie bezahlet / und hierunter / ob die Müntze an äusser- oder innerlicher Gütigkeit geendert / nicht in acht genommen werden. 12. Was nun von den entlehnten Geldern in vorigen Articuln disponiret, das sol auch statt haben / wann einer vor erkauffte Güter oder Wahren / so wol wiederkäufflicher als unwiederkäufflicher Gülte oder Zinß / wie auch eines schlechten wiederkauff Contracts wegen / grobe Müntze zu zahlen schüldig. 13. In retractu aber / zu Teutsch die Nähergeltung genandt / sol der Retrahent, welcher sich der Nähergeltung gebrauchen wil / eben in specie solche Gelder bezahlen / so von dem Käuffer / vor welchem er die Nähergeltung Schrot und Korn verbessert oder geringert worden. 11. Würden Goldgülden / Reichsthaler und andere grobe Müntze in specie Entlehnet / und die Zahlung in gleichmässiger Müntze außdrücklich versprochen: So sol / wo ferne die Müntze noch vorhanden / berührte Vergleichung angesehen / die empfangene Müntze in specie bezahlet / und hierunter / ob die Müntze an äusser- oder innerlicher Gütigkeit geendert / nicht in acht genommen werden. 12. Was nun von den entlehnten Geldern in vorigen Articuln disponiret, das sol auch statt haben / wann einer vor erkauffte Güter oder Wahren / so wol wiederkäufflicher als unwiederkäufflicher Gülte oder Zinß / wie auch eines schlechten wiederkauff Contracts wegen / grobe Müntze zu zahlen schüldig. 13. In retractu aber / zu Teutsch die Nähergeltung genandt / sol der Retrahent, welcher sich der Nähergeltung gebrauchen wil / eben in specie solche Gelder bezahlen / so von dem Käuffer / vor welchem er die Nähergeltung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0167"/> Schrot und Korn verbessert oder geringert worden.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Würden Goldgülden / Reichsthaler und andere grobe Müntze <hi rendition="#aq">in specie</hi> Entlehnet / und die Zahlung in gleichmässiger Müntze außdrücklich versprochen: So sol / wo ferne die Müntze noch vorhanden / berührte Vergleichung angesehen / die empfangene Müntze <hi rendition="#aq">in specie</hi> bezahlet / und hierunter / ob die Müntze an äusser- oder innerlicher Gütigkeit geendert / nicht in acht genommen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Was nun von den entlehnten Geldern in vorigen Articuln <hi rendition="#aq">disponiret,</hi> das sol auch statt haben / wann einer vor erkauffte Güter oder Wahren / so wol wiederkäufflicher als unwiederkäufflicher Gülte oder Zinß / wie auch eines schlechten wiederkauff <hi rendition="#aq">Contracts</hi> wegen / grobe Müntze zu zahlen schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>In <hi rendition="#aq">retractu</hi> aber / zu Teutsch die Nähergeltung genandt / sol der <hi rendition="#aq">Retrahent,</hi> welcher sich der Nähergeltung gebrauchen wil / eben <hi rendition="#aq">in specie</hi> solche Gelder bezahlen / so von dem Käuffer / vor welchem er die Nähergeltung </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0167]
Schrot und Korn verbessert oder geringert worden.
11.
Würden Goldgülden / Reichsthaler und andere grobe Müntze in specie Entlehnet / und die Zahlung in gleichmässiger Müntze außdrücklich versprochen: So sol / wo ferne die Müntze noch vorhanden / berührte Vergleichung angesehen / die empfangene Müntze in specie bezahlet / und hierunter / ob die Müntze an äusser- oder innerlicher Gütigkeit geendert / nicht in acht genommen werden.
12.
Was nun von den entlehnten Geldern in vorigen Articuln disponiret, das sol auch statt haben / wann einer vor erkauffte Güter oder Wahren / so wol wiederkäufflicher als unwiederkäufflicher Gülte oder Zinß / wie auch eines schlechten wiederkauff Contracts wegen / grobe Müntze zu zahlen schüldig.
13.
In retractu aber / zu Teutsch die Nähergeltung genandt / sol der Retrahent, welcher sich der Nähergeltung gebrauchen wil / eben in specie solche Gelder bezahlen / so von dem Käuffer / vor welchem er die Nähergeltung
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/167>, abgerufen am 22.02.2025. |