Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist.

7.

Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden.

8.

Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten.

9.

Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen

zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist.

7.

Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden.

8.

Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten.

9.

Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0145"/>
zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. <hi rendition="#aq">Titul</hi> im andern und dritten Articul / verordnet ist.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>7.</head><lb/><lb/>
            <p>Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die <hi rendition="#aq">Execution</hi> in denen / in dieser Stadt <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe <hi rendition="#aq">immittirt</hi> und gewäldiget werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder <hi rendition="#aq">literas mutui compassus</hi>, bey der frembden Obrigkeit die <hi rendition="#aq">Execution</hi> Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>9.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die <hi rendition="#aq">Executio</hi> verstattet zu gewissen
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0145] zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist. 7. Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden. 8. Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten. 9. Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/145
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/145>, abgerufen am 30.12.2024.