Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist. 7. Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden. 8. Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten. 9. Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist. 7. Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden. 8. Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten. 9. Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0145"/> zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. <hi rendition="#aq">Titul</hi> im andern und dritten Articul / verordnet ist.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die <hi rendition="#aq">Execution</hi> in denen / in dieser Stadt <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe <hi rendition="#aq">immittirt</hi> und gewäldiget werden.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder <hi rendition="#aq">literas mutui compassus</hi>, bey der frembden Obrigkeit die <hi rendition="#aq">Execution</hi> Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die <hi rendition="#aq">Executio</hi> verstattet zu gewissen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0145]
zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist.
7.
Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden.
8.
Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten.
9.
Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/145>, abgerufen am 22.02.2025. |