Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.6. Könte aber der Kläger aus den beweglichen Gütern nicht vergnüget werden / und der Beklagte auff des Klägers Anforderung / mit seinem leiblichen Eyde erhalten würde / das er weder baar Geld / noch Kistenpfand / oder ander bewegliche Gut hätte: So sol zu den liegenden Gütern geschritten werden / derogestalt und also / da der Rath / nach erlangter glaubwürdiger Kundschafft befinden würde / das des Beklagten Erbe / über die im Stadt-Buch auffgesuchte Beschwerung / mehr als die zuerkandte Schuld / werth were: So sol der Beklagte Klägern die Schuld im Stad-Buch versichern lassen / und jedes hundert ein Jahr mit sechsen Verzinsen / solche Schuld aber ist der Kläger länger dann ein Jahr unabgelöset stehende zulassen nicht schüldig / sondern Beklagter ist nach Außgang des Jahrs dieselbe abzulösen verpflichtet / und in Verbleibung der Bezahlung / mag der Kläger mit Verfolgung des Erbes verfahren / wie in nechstfolgendem 42 Titul im andern Articul / ferner disponirt ist. Da aber der Beklagte die Verlassung in sein Erbe zuthunde säumig seyn würde / oder auch das Erbe so hoch mit Hauptstuel im Stadt-Buch beschweret were / das es die zuerkandte Schuld nicht ertragen könte: So sol aus Unserm Befehl der Voigt mit dem Kläger auff die Mahlstette / das des Beklagten Erbe allhie in der Stadt belegen / sich verfügen / den Rinck des Erbes angreiffen / und in gegenwärtigkeit 6. Könte aber der Kläger aus den beweglichen Gütern nicht vergnüget werden / und der Beklagte auff des Klägers Anforderung / mit seinem leiblichen Eyde erhalten würde / das er weder baar Geld / noch Kistenpfand / oder ander bewegliche Gut hätte: So sol zu den liegenden Gütern geschritten werden / derogestalt und also / da der Rath / nach erlangter glaubwürdiger Kundschafft befinden würde / das des Beklagten Erbe / über die im Stadt-Buch auffgesuchte Beschwerung / mehr als die zuerkandte Schuld / werth were: So sol der Beklagte Klägern die Schuld im Stad-Buch versichern lassen / und jedes hundert ein Jahr mit sechsen Verzinsen / solche Schuld aber ist der Kläger länger dann ein Jahr unabgelöset stehende zulassen nicht schüldig / sondern Beklagter ist nach Außgang des Jahrs dieselbe abzulösen verpflichtet / und in Verbleibung der Bezahlung / mag der Kläger mit Verfolgung des Erbes verfahren / wie in nechstfolgendem 42 Titul im andern Articul / ferner disponirt ist. Da aber der Beklagte die Verlassung in sein Erbe zuthunde säumig seyn würde / oder auch das Erbe so hoch mit Hauptstuel im Stadt-Buch beschweret were / das es die zuerkandte Schuld nicht ertragen könte: So sol aus Unserm Befehl der Voigt mit dem Kläger auff die Mahlstette / das des Beklagten Erbe allhie in der Stadt belegen / sich verfügen / den Rinck des Erbes angreiffen / und in gegenwärtigkeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0144"/> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Könte aber der Kläger aus den beweglichen Gütern nicht vergnüget werden / und der Beklagte auff des Klägers Anforderung / mit seinem leiblichen Eyde erhalten würde / das er weder baar Geld / noch Kistenpfand / oder ander bewegliche Gut hätte: So sol zu den liegenden Gütern geschritten werden / derogestalt und also / da der Rath / nach erlangter glaubwürdiger Kundschafft befinden würde / das des Beklagten Erbe / über die im Stadt-Buch auffgesuchte Beschwerung / mehr als die zuerkandte Schuld / werth were: So sol der Beklagte Klägern die Schuld im Stad-Buch versichern lassen / und jedes hundert ein Jahr mit sechsen Verzinsen / solche Schuld aber ist der Kläger länger dann ein Jahr unabgelöset stehende zulassen nicht schüldig / sondern Beklagter ist nach Außgang des Jahrs dieselbe abzulösen verpflichtet / und in Verbleibung der Bezahlung / mag der Kläger mit Verfolgung des Erbes verfahren / wie in nechstfolgendem 42 <hi rendition="#aq">Titul</hi> im andern Articul / ferner <hi rendition="#aq">disponirt</hi> ist. Da aber der Beklagte die Verlassung in sein Erbe zuthunde säumig seyn würde / oder auch das Erbe so hoch mit Hauptstuel im Stadt-Buch beschweret were / das es die zuerkandte Schuld nicht ertragen könte: So sol aus Unserm Befehl der Voigt mit dem Kläger auff die Mahlstette / das des Beklagten Erbe allhie in der Stadt belegen / sich verfügen / den Rinck des Erbes angreiffen / und in gegenwärtigkeit </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0144]
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Könte aber der Kläger aus den beweglichen Gütern nicht vergnüget werden / und der Beklagte auff des Klägers Anforderung / mit seinem leiblichen Eyde erhalten würde / das er weder baar Geld / noch Kistenpfand / oder ander bewegliche Gut hätte: So sol zu den liegenden Gütern geschritten werden / derogestalt und also / da der Rath / nach erlangter glaubwürdiger Kundschafft befinden würde / das des Beklagten Erbe / über die im Stadt-Buch auffgesuchte Beschwerung / mehr als die zuerkandte Schuld / werth were: So sol der Beklagte Klägern die Schuld im Stad-Buch versichern lassen / und jedes hundert ein Jahr mit sechsen Verzinsen / solche Schuld aber ist der Kläger länger dann ein Jahr unabgelöset stehende zulassen nicht schüldig / sondern Beklagter ist nach Außgang des Jahrs dieselbe abzulösen verpflichtet / und in Verbleibung der Bezahlung / mag der Kläger mit Verfolgung des Erbes verfahren / wie in nechstfolgendem 42 Titul im andern Articul / ferner disponirt ist. Da aber der Beklagte die Verlassung in sein Erbe zuthunde säumig seyn würde / oder auch das Erbe so hoch mit Hauptstuel im Stadt-Buch beschweret were / das es die zuerkandte Schuld nicht ertragen könte: So sol aus Unserm Befehl der Voigt mit dem Kläger auff die Mahlstette / das des Beklagten Erbe allhie in der Stadt belegen / sich verfügen / den Rinck des Erbes angreiffen / und in gegenwärtigkeit
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/144>, abgerufen am 22.02.2025. |