Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und Siegeln / Obligationen, Handschrifften / Wilkühren / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wechselbrieffen / und andern glaubwürdigen Contracten können beweiset werden / ungeachtet / wie hoch die Klage und Förderung angestellet ist / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäude in der Stadt belangend / und sonst gemeinlich in allen Sachen / da die anfängliche Klage oder Häuptsache sechshundert Gülden Reinisch in Gold nicht übertrifft / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht Appellirt werden / und da jemand freventlicher / muthwilliger Weise dagegen appelliren und handelen würde / sol das Urtheil nicht desto minder exequirt, und gegen den vermeynten Appellanten auff die Peen der sechzig Marck Löthigs Golds / dem Käyserlichen Privilegio einverleibt / procedirt werden. Und damit sich männiglich von Ein- und Außländischen / der Unwissenheit nicht zu entschüldigen: So haben Wir dasselbe allhie kürtzlich wiederholen / auch zu mehrer Wissenschafft und Nachrichtung / obgedachtes Käyserliches Privilegium de non Appellando, imgleichen formulam Juramenti calumniae und cautionis, zu Ende dieses Stadt-Rechtens drucken lassen wollen. 3. In andern Fällen / da die Appellation / vermüge gemeiner Rechte / zugelassen / sol ein jeder / der an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht zu und Siegeln / Obligationen, Handschrifften / Wilkühren / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wechselbrieffen / und andern glaubwürdigen Contracten können beweiset werden / ungeachtet / wie hoch die Klage und Förderung angestellet ist / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäude in der Stadt belangend / und sonst gemeinlich in allen Sachen / da die anfängliche Klage oder Häuptsache sechshundert Gülden Reinisch in Gold nicht übertrifft / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht Appellirt werden / und da jemand freventlicher / muthwilliger Weise dagegen appelliren und handelen würde / sol das Urtheil nicht desto minder exequirt, und gegen den vermeynten Appellanten auff die Peen der sechzig Marck Löthigs Golds / dem Käyserlichen Privilegio einverleibt / procedirt werden. Und damit sich männiglich von Ein- und Außländischen / der Unwissenheit nicht zu entschüldigen: So haben Wir dasselbe allhie kürtzlich wiederholen / auch zu mehrer Wissenschafft und Nachrichtung / obgedachtes Käyserliches Privilegium de non Appellando, imgleichen formulam Juramenti calumniae und cautionis, zu Ende dieses Stadt-Rechtens drucken lassen wollen. 3. In andern Fällen / da die Appellation / vermüge gemeiner Rechte / zugelassen / sol ein jeder / der an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0139"/> und Siegeln / <hi rendition="#aq">Obligationen,</hi> Handschrifften / Wilkühren / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wechselbrieffen / und andern glaubwürdigen <hi rendition="#aq">Contracten</hi> können beweiset werden / ungeachtet / wie hoch die Klage und Förderung angestellet ist / <hi rendition="#aq">Injurien</hi> oder Scheltwort / und die Gebäude in der Stadt belangend / und sonst gemeinlich in allen Sachen / da die anfängliche Klage oder Häuptsache sechshundert Gülden Reinisch in Gold nicht übertrifft / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht Appellirt werden / und da jemand freventlicher / muthwilliger Weise dagegen appelliren und handelen würde / sol das Urtheil nicht desto minder <hi rendition="#aq">exequirt</hi>, und gegen den vermeynten <hi rendition="#aq">Appellanten</hi> auff die Peen der sechzig Marck Löthigs Golds / dem Käyserlichen <hi rendition="#aq">Privilegio</hi> einverleibt / <hi rendition="#aq">procedirt</hi> werden. Und damit sich männiglich von Ein- und Außländischen / der Unwissenheit nicht zu entschüldigen: So haben Wir dasselbe allhie kürtzlich wiederholen / auch zu mehrer Wissenschafft und Nachrichtung / obgedachtes Käyserliches <hi rendition="#aq">Privilegium de non Appellando</hi>, imgleichen <hi rendition="#aq">formulam Juramenti calumniae</hi> und <hi rendition="#aq">cautionis</hi>, zu Ende dieses Stadt-Rechtens drucken lassen wollen.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>In andern Fällen / da die Appellation / vermüge gemeiner Rechte / zugelassen / sol ein jeder / der an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht zu </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0139]
und Siegeln / Obligationen, Handschrifften / Wilkühren / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wechselbrieffen / und andern glaubwürdigen Contracten können beweiset werden / ungeachtet / wie hoch die Klage und Förderung angestellet ist / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäude in der Stadt belangend / und sonst gemeinlich in allen Sachen / da die anfängliche Klage oder Häuptsache sechshundert Gülden Reinisch in Gold nicht übertrifft / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht Appellirt werden / und da jemand freventlicher / muthwilliger Weise dagegen appelliren und handelen würde / sol das Urtheil nicht desto minder exequirt, und gegen den vermeynten Appellanten auff die Peen der sechzig Marck Löthigs Golds / dem Käyserlichen Privilegio einverleibt / procedirt werden. Und damit sich männiglich von Ein- und Außländischen / der Unwissenheit nicht zu entschüldigen: So haben Wir dasselbe allhie kürtzlich wiederholen / auch zu mehrer Wissenschafft und Nachrichtung / obgedachtes Käyserliches Privilegium de non Appellando, imgleichen formulam Juramenti calumniae und cautionis, zu Ende dieses Stadt-Rechtens drucken lassen wollen.
3.
In andern Fällen / da die Appellation / vermüge gemeiner Rechte / zugelassen / sol ein jeder / der an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht zu
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/139>, abgerufen am 22.02.2025. |