Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.

TITULVS. XXXVIII.

Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:

ARTICULUS 1.

In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.

über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.

TITULVS. XXXVIII.

Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:

ARTICULUS 1.

In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0129"/>
über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben <hi rendition="#aq">sub Titulo 28.</hi> von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die <hi rendition="#aq">termini</hi>, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div n="2">
          <head>TITULVS. XXXVIII.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:</p>
          </argument>
          <div n="3">
            <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/>
            <p>In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung <hi rendition="#aq">sub Titulo 12.</hi> Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. <hi rendition="#aq">specificirt</hi> seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0129] über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden. TITULVS. XXXVIII. Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden: ARTICULUS 1. In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/129
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/129>, abgerufen am 21.12.2024.