Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden. TITULVS. XXXVIII. Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden: ARTICULUS 1. In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig. über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden. TITULVS. XXXVIII. Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden: ARTICULUS 1. In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0129"/> über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben <hi rendition="#aq">sub Titulo 28.</hi> von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die <hi rendition="#aq">termini</hi>, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULVS. XXXVIII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung <hi rendition="#aq">sub Titulo 12.</hi> Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. <hi rendition="#aq">specificirt</hi> seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0129]
über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.
TITULVS. XXXVIII.
Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden:
ARTICULUS 1.
In allen Sachen die nicht peinlich seyn / oder die sonst ihrer Art und Eigenschafft nach / in erster Instantz an das Nieder-Gericht nicht gehören / als dieselben in dieser Gerichts-Ordnung sub Titulo 12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht in erster Instantz gehören / etc. specificirt seyn / ist ein jeder / er sey Bürger / Einwohner oder Frembder / in Fällen da er allhie Dingpflichtig / vor dem Rath dem Klägern in Recht zu antworten schüldig.
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