Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen. 4. Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten. 3. In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen. 4. Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0127"/> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>In allen andern Sachen / da die <hi rendition="#aq">Appellation</hi> zugelassen / sol der <hi rendition="#aq">Appellant</hi> oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb <hi rendition="#aq">citation</hi> wider den <hi rendition="#aq">Appellaten</hi>, ersuchen / und die <hi rendition="#aq">interponirte Appellation</hi> den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner <hi rendition="#aq">Appellation</hi> fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle <hi rendition="#aq">Appellationes</hi> nicht hören könte / auff welchen fall sol der <hi rendition="#aq">Appellant</hi>, oder sein Anwald / von seinem Fleiß <hi rendition="#aq">protestiren</hi>, und die <hi rendition="#aq">protestation</hi> durch den Gerichts-<hi rendition="#aq">Protonotarium</hi>, und <hi rendition="#aq">Secretarium</hi> verzeichnen lassen / und die <hi rendition="#aq">protestation</hi>, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Die <hi rendition="#aq">Procuratores</hi> und Anwalde sollen die Jüngsten <hi rendition="#aq">Appellationes</hi> den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben <hi rendition="#aq">sub Titulo</hi>. Von <hi rendition="#aq">Procuratorn, etc. Articulo Octavo</hi> verordnet / durchaus gemäß verhalten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0127]
3.
In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen.
4.
Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/127>, abgerufen am 22.02.2025. |