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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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3.

In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen.

4.

Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten.

3.

In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen.

4.

Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten.

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[0127] 3. In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen. 4. Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/127>, abgerufen am 21.11.2024.